Steuertipp Gutschrift von Beteiligungskapital an Arbeitnehmer

Gehaltsextras sind bei Mitarbeitern beliebt. Doch nicht immer sind die Extras steuerfrei.

Gutschrift von Beteiligungskapital an Arbeitnehmer

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof erhielten Mitarbeiter von Ihrem Arbeitgeber anstatt Urlaubsgeld Anteile an einer stillen Beteiligung. Der Arbeitgeber behandelte die Gewährung des Beteiligungskapitals nicht als Arbeitslohn, führte also weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge ab. Seine Begründung: Den Arbeitnehmern ist nichts zugeflossen. Schließlich seien den Mitarbeitern lediglich Ansprüche und Rechte zugeflossen.


Bundesfinanzhof schließt sich Auffassung nicht an
Doch die Richter des Bundesfinanzhofs sahen die Sachlage anders. Sobald Sie Ihren Mitarbeitern Beteiligungskapital überlassen, Es liegt nach § 11 Abs. 1 EStG ein Zufluss von Arbeitslohn vor. Das ist der Fall, wenn Ihre Mitarbeiter zustimmen, dass ihre erhaltenen Anteile einem Beteiligungskonto gutgeschrieben werden darf. Denn in diesem Fall haben Ihre Mitarbeiter bereits über das erhaltenen Beteiligungskapital verfügt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Februar 2010, Az. VI R 47/08).


bwd-Tipp: Falls Sie bisher solche Gehaltsextras nicht als steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn behandelt haben und unsicher sind, ob das Urteil des Bundesfinanzhofs nun greift oder nicht, gibt es eine elegante Klärungsmöglichkeit. Sie können beim Finanzamt kostenlos nach § 42 e EStG eine Anrufungsauskunft einholen. Die Antwort des Finanzamts ermöglicht Ihnen die steuerlich korrekte Behandlung solcher Gehaltsextras.