Wenn GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmenwagen nutzen, sollten sie vorher nochmals genau in ihren Vertrag sehen. Stehen dort Details zu privaten Fahrten, sind die Steuervorteile daraus stets als Lohn zu versteuern.
GmbH-Chefs müssen bei Firmenwagen aufpassen
Wenn GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmenwagen nutzen, sollten sie vorher nochmals genau in ihren Vertrag sehen. Stehen dort Details zu privaten Fahrten, sind die Steuervorteile daraus stets als Lohn zu versteuern.
Dann gilt für private Wege die Ein-Prozent- oder die Fahrtenbuchmethode. Anders jedoch sieht es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (VI R 81/06) aus, wenn das nicht im Arbeitsvertrag geklärt ist. Dann geht das Finanzamt von verdeckter Gewinnausschüttung aus. Deren Höhe richtet sich nach dem Wert der Nutzungsüberlassung plus Gewinnaufschlag. Die Ein-Prozent-Methode darf nicht angewandt werden.
bwd -Tipp: Vor der Nutzung eines Firmenwagens sind unbedingt die steuerrechtlichen Hintergründe zu klären. Entscheidend ist in jedem Fall der Arbeitsvertrag.