Handwerker im Ruhestand Gibt es ein Steuerrisiko?

Ein Handwerker überträgt seinen Betrieb auf den Sohn und betreut danach als Angestellter für ihn in geringem Umfang Altkunden. Was heißt das steuerlich?

Dieses Szenario ist kein Einzelfall. Darf aber der Gewinn aus der Übertragung des Handwerksbetriebs dennoch begünstigt besteuert werden?

Ja, meinen die Richter des Finanzgerichts Köln. Entscheidend dafür, dass vom Veräußerungsgewinn nach Verkauf des Handwerksbetriebs an den Sohn ein Freibetrag abgezogen und ein ermäßigter Steuersatz angewandt wird, ist einzig und alleine, dass das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf den Erwerber übertragen wurde (FG Köln, Urteil v. 15.11.2012, Az. 10 K 1692/10).

Die Betreuung von Altkunden ist immer dann unschädlich, wenn die Umsätze aus der gewerblichen Tätigkeit weniger als zehn Prozent der gesamten Umsätze in den letzten drei Jahren vor der Betriebsveräußerung ausmachen.

bwd Tipp: Unschädlich ist es auch, wenn eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, die nichts mit der bisherigen Tätigkeit zu tun hat. Im Urteilsfall hatte ein Maler im Ruhestand nach Veräußerung seines Betriebs einen Auftrag an Land gezogen, bei dem er mehrere Wandschichten abtragen musste, um ein Bild freizulegen. Da seine damalige Tätigkeit (Auftrag von Farbe) mit der neuen Tätigkeit (Abtrag von Farbe) nichts zu tun hat, ist die begünstigte Besteuerung des Veräußerungsgewinns nicht gefährdet.