Gewusst? Beiträge sind abzugsfähig

Beiträge zur Lebensversicherung können als Betriebsausgabe abgezogen werden – aber nicht immer. Lesen Sie hier, wann.

Gewusst? Beiträge sind abzugsfähig

Sichert ein Unternehmer betriebliche Darlehen mit Ansprüchen aus Lebensversicherungen ab, können die Beitragszahlungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen des Unternehmers abgeschlossen wird.



In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um eine Personengesellschaft, eine GmbH & Co. KG, die bei der Bank betriebliche Darlehen von 7,7 Millionen Euro aufnahm. Als Sicherheit trat die GmbH & Co. KG Ansprüche aus Lebensversicherungen in Höhe von 20 Millionen Euro ab, die auf die Kinder einer Gesellschafterin abgeschlossen waren.



Erst die Richter des Bundesfinanzhof stimmen zu



Bei diesen Lebensversicherungen war die GmbH & Co. KG jeweils Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigte. Jedoch gewährte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug für die Beiträge zu den Lebensversicherungen nicht. Die Richter des Bundesfinanzhofs hingegen gewährten den Betriebsausgabenabzug für die Beiträge zu den Lebensversicherungen.



Zum Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören alle Ansprüche und Verpflichtungen, die dem Betrieb auf Dauer dienen. Und da die Lebensversicherung dem Zweck diente, die betrieblichen Darlehen zu erhalten, ist der Betriebsausgabenabzug zulässig (BFH, Urteil v. 3. März 2011, Az.: IV R 45/08; veröffentlicht am 11. Mai2011).


bwd-Tipp: Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist jedoch, dass die Personengesellschaft bezüglich der Lebensversicherungen gleichzeitig Versicherungsnehmer als auch Bezugsberechtigte war. Sobald die Person bezugsberechtigt ist, auf deren Namen die Lebensversicherung abgeschlossen wurde, kippt der Betriebsausgabenabzug für die Beitragszahlungen.