Sind Werkzeuge geringwertige Wirtschaftsgüter? Wann kommt ein Sofortabzug in Frage? Lesen Sie Antworten auf wichtige Fragen zu GWG.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Zu geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) gibt es immer wieder steuerrechtliche Fragen. Hier drei Antworten auf die wichtigsten.
Frage 1: Ich habe gelesen, dass bei Nettokosten bis 410 Euro ein Sofortabzug in Frage kommt. Lag die Grenze nicht bei 150 Euro?
Die Grenze für den Sofortabzug lag tatsächlich in den Jahren 2008 und 2009 bei 150 Euro. Zum 1. Januar 2010 wurde jedoch nachgebessert und die schon bis 2007 geltende Grenze von 410 Euro wieder eingeführt.
Frage 2: Sind Werkzeuge immer geringwertige Wirtschaftsgüter?
Diese Frage muss klar mit nein beantwortet werden. Denn Werkzeuge stellen nur GWG dar, wenn diese selbständig nutzungsfähig sind. Insbesondere bei Maschinenwerkzeugen (Fräser) scheidet der Sofortabzug aus, weil das Werkzeug ja nur zusammen mit einer Maschine funktioniert.
Frage 3: Ich habe mir Werkzeug gekauft. Die Kaufpreise lagen durchschnittlich bei 600 Euro. Mein Steuerberater rät mir zum Sammelposten. Dabei weiß ich heute schon, dass diese Werkzeuge maximal zwei bis drei Jahre halten und danach unbrauchbar werden. Ist der Sammelposten die optimale Lösung für mich?
Eine pauschale Antwort, ob die Erfassung der Ausgaben im Sammelposten günstig ist oder nicht, kann nicht pauschale beantwortet werden. Das hängt von der individuellen Situation im Unternehmen ab. Beim Sammelposten gilt jedoch eine Besonderheit. Der Sammelposten wird ohne wenn und aber auf fünf Jahre verteilt angeschrieben. Das bedeutet im Klartext: Selbst wenn das Werkzeug nach zwei Jahren nicht mehr brauchbar ist, bleibt es bei der Abschreibung auf fünf Jahre. Bei der regulären Abschreibung kann dagegen bei Unbrauchbarkeit der Restwert auf einen Schlag abgeschrieben werden.