bwd Tipp Gehalt, Rente und kein Problem mit dem Finanzamt

Viele Unternehmer arbeiten im Rentenalter stundenweise weiter. Wer jedoch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist und trotzdem eine Pensionsleistung erhält, bekommt Probleme mit dem Finanzamt. Gehaltszahlungen können dann als verdeckte Gewinnausschüttung gelten.

Wird die zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarte Altersgrenze zum Eintritt des Versorgungsfalls erreicht und der Gesellschafter erhält neben der Pensionsleistung weiterhin bei reduzierter Arbeitszeit reduzierte Bezüge, drohen Probleme mit dem Finanzamt. Beide Zahlungen zusammen führen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Tritt bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Handwerks-GmbH das vereinbarte Ruhestandsalter ein, bedeutet das noch lange nicht automatisch den vollen Rückzug aus dem Geschäftsleben. Die verbleibenden Geschäftsführer sind meist froh, wenn der Neu-Ruheständler in begrenztem Umfang weiter für die GmbH tätig ist. Natürlich wird er dafür auch weiterhin reduzierte Bezüge von der GmbH erhalten.

Problem: Pension und Gehalt gleichzeitig

Der Bundesfinanzhof stellt hierzu jedoch klar, dass es steuerlich problematisch ist, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls neben der Pensionsleistung noch ein Gehalt bezieht. Hier liegt in Höhe des Gehalts eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (BFH, Urteil v. 23.10.2013, Az. I R 60/12; veröffentlicht am 26.3.2014).

Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung werden die Gehaltszahlungen dem zu versteuernden Einkommen der GmbH wieder zugerechnet. Der Gesellschafter muss seine Gehaltszahlungen als Kapitalerträge versteuern.

Tipp: Um eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Zusammentreffen von Pensionsleistung und Gehaltszahlung zu vermeiden, müssen die Gehaltszahlungen auf die Versorgungsleistung angerechnet werden. Mit anderen Worten: Steht dem Gesellschafter altersbedingt eine Pensionsleistung von 5.000 Euro monatlich zu und er erhält 3.000 Euro Gehalt im Monat, darf die Versorgungsleistung für die Zeit der Weiterbeschäftigung nur 2.000 Euro betragen.