Fugen im Untergrund: Darf der Bodenleger in die Planung des Architekten eingreifen?

Wie hat der Parkett-/Bodenleger vorzugehen, wenn im ­Untergrund vorhandene Fugen mit der optischen und ­gestalterischen Wirkung des geplanten Belags kollidieren?

Dominik Kison
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Experte Dominik Kison: Der Auftragnehmer von Parkett- und Bodenbelagsarbeiten sollte es in solchen Fällen vermeiden, in die Planungshoheit des Architekten einzugreifen. Der Auftragnehmer verfügt – wenn überhaupt – nur über rudimentäre Informationen zum Gesamtaufbau der Konstruktion. Daher kann er die vorhandene Anordnung der Fugen sowie eine eventuelle Verschiebung der Fugen im Hinblick auf das geplante Verlegemuster nicht ausreichend einschätzen und beurteilen. Hierbei spielen sehr viele Faktoren eine Rolle, die alle entsprechend gewichtet und berücksichtigt werden müssen.

Anweisung vom Planer zum Umgang mit Fugen einholen

Deshalb ist es in solchen Fällen zwingend erforderlich, eine entsprechende Anweisung des planenden Architekten zum weiteren Umgang mit den Fugen im Untergrund einzuholen. Der Architekt, der die ursprüngliche Fugenplanung im Rahmen seiner Leistungen im Vorfeld erstellt hat, sollte beurteilen können, ob entsprechende Änderungen möglich sind oder nicht. Kann der mit der Planung befasste Architekt dies nicht leisten, muss ein entsprechend qualifizierter Sachverständiger hinzugezogen werden.