Bildungsprämie Fortbildung: Förderung und Steuervorteil mitnehmen

Angestellte Handwerksgesellen, die sich beruflich fortbilden, steigern ihren Marktwert. Dass die berufliche Weiterbildung einen hohen Stellenwert hat, verdeutlicht das Bundesprogramm Bildungsprämie, mit dem Fortbildungswilligen finanziell unter die Arme gegriffen wird. Zusätzlich winkt noch ein Steuervorteil.

Arbeitnehmer wie Gesellen im Handwerk, die sich beruflich weiterbilden, profitieren unter bestimmten Voraussetzungen von einer Bildungsprämie, mit der sich der Staat an den Kosten der Weiterbildung beteiligt. Die danach verbleibenden Fort- und Weiterbildungskosten kann der Arbeitnehmer steuerlich als Werbungskosten geltend machen.

Voraussetzungen für den Prämiengutschein

Einen staatlichen Zuschuss zur beruflichen Weiterbildung in Höhe von 50 Prozent der Fortbildungskosten, maximal 500 Euro erhalten Arbeitnehmer auf Antrag alle zwei Jahre, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Bei der Person, die sich fortbildet, handelt es sich um einen Arbeitnehmer, der mindestens 25 Jahre alt ist.
  • Die Weiterbildungsmaßnahmedarf nicht mehr als 1.000 Euro kosten.  
  • Beteiligt sich der Staat mit einer Bildungsprämie an der Weiterbildung,darf der verbleibende Betrag für die Fortbildung nicht vom Arbeitnehmer übernommen werden.
  • Das zu versteuernde Einkommen des Geförderten darf nicht mehr als 20.000 Euro betragen (bei zusammen veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern 40.000 Euro).

Beteiligt sich der Staat an der Weiterbildung mit einer Bildungsprämie,darf nur noch der Restbetrag als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Tipp: Die Bildungsprämie steht übrigens auch Unternehmern zu Verfügung, die die genannten Voraussetzungen erfüllen. Infos erhalten Sie unter bildungspraemie.info. Wie Sie Weiterbildungskosten steuerlich am besten anrechnen, erfahren Sie hier .