Die Rechtslage zur Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen ändert sich zum 1. Oktober erneut. Problematisch wird für Unternehmer die Übergangszeit, wenn ausgeführte Arbeiten erst nach dem Eintritt der neuen Vorgaben abgerechnet werden.
Das Thema Steuerschuldnerschaft sorgt in der Praxis bei Bauunternehmern und deren Auftraggebern für schlaflose Nächte. Denn niemand ist sich mehr sicher, wie die Prüfer des Finanzamts in ein paar Jahren die Schlussrechnungen für Zeiträume beurteilen, in denen die Steuerschuldnerschaft unterschiedlich bestand. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums beantwortet nun einige dieser Zweifelsfragen .
Änderungen im Oktober
Wurden Teilleistungen vor dem 1. Oktober 2014 erbracht und wegen Anwendung der Steuerschuldnerschaft netto in Rechnung gestellt und die Schlussrechnung wird nach ab dem 1. Oktober gestellt, wobei nach neuer Rechtslage die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG nicht mehr greift, gilt eine Vereinfachung.
In der Schlussrechnung werden die Teilleistungen netto abgezogen und nur auf den noch verbleibenden Rechnungsbetrag wird Umsatzsteuer fällig. Auf die Berichtigung der Rechnungen über die Teilleistungen wird verzichtet ( BMF, Schreiben v. 26.9.2014, Az. IV D 3 – S 7279/14/10002).
Beispiel: Ein Dachdecker wurde von einem Unternehmer mit einer Dachsanierung beauftragt (Auftragsvolumen). Der Unternehmer führt nicht nachhaltig Bauleistungen aus. Im Juli und August 2014 wurden dennoch zwei Nettorechnungen von Dachdecker über jeweils 10.000 Euro gestellt, weil die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG nach damaliger Rechtslage anzuwenden war. Die Schlussrechnung wird am 6. Oktober 2014 gestellt. Nach neuer Rechtslage ist die Steuerschuldnerschaft nicht mehr anzuwenden.