Bevor Betriebe zur Bilanzierung wechseln, sollten sie die Aufforderung des Finanzamtes genaustens prüfen.
Fehler bei der Gewinnermittlung
Viele Gewerbetreibende, die ihren Gewinn bisher nach der Einnahmenüberschussrechnung ermittelten, müssen zum 1. Januar 2010 zur Bilanzierung wechseln. Das hat meist den Grund, dass der Gewinn in den Vorjahren mehr als 50.000 Euro betrug und das Finanzamt deshalb zum 1. Januar des Folgejahrs zur Bilanzierung auffordert. Doch hier lohnt es sich nachzurechnen.
Denn bei der Gewinnermittlung im Rahmen der Buchführungsgrenzen des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO passieren in den Finanzämtern häufig Fehler. Nach § 7a Abs. 6 EStG dürfen beispielsweise erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden. Das Finanzamt berichtigt deshalb den Gewinn zur Prüfung der Buchführungsgrenze von 50.000 Euro und lässt nur die reguläre Abschreibung als Betriebausgabe zum Abzug zu.
Oftmals akzeptieren die Finanzbeamten bei der Ermittlung der Höchstgrenze auch den Abzug des Investitionsabzugsbetrags für geplante Investitionen nicht. Doch das ist nicht rechtens. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg erlaubte nämlich den Abzug der Ansparabschreibung, also der Vorgängerregelung zum Investitionsabzugsbetrag (Urteil v. 14. November 2007, Az. 7 K 7124/07).
bwd-Tipp: Wurde ein Einnahmenüberschussrechner zum 1. Januar 2010 wegen Überschreitung der Gewinnhöchstgrenze von 50.000 Euro zur erstmaligen Bilanzierung aufgefordert, lohnt es sich zu prüfen, ob das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd berücksichtigt hat. Falls nicht, sollte auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg verwiesen und ein Antrag zur Beibehaltung der Einnahmenüberschussrechnung gestellt werden.