Steuertipp Familienmitglieder anstellen – so funktioniert's

Inhaber von Handwerksbetrieben sind auf jede Hilfe angewiesen. Da liegt es nahe, seine Familie in den Betrieb einzubinden. bwd sagt Ihnen, was Sie beachten müssen.

Familienmitglieder anstellen – so funktioniert's

Gerade in den letzten Monaten des Jahres sind die Inhaber von Handwerksbetrieben auf jede Hilfe angewiesen. Da liegt es nahe, seine Familie in den Betrieb einzubinden. Doch die Anstellung der Ehefrau oder der Kinder im eigenen Betrieb muss "finanzamtfest" sein. Denn das Finanzamt prüft kritisch, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich oder nur auf dem Papier besteht.

Zwar müssen Arbeitsverträge nicht schriftlich abgeschlossen werden, bei Anstellung des Ehegatten oder der eigenen Kinder im Betrieb ist das unbedingt empfehlenswert. Nur so kann das Finanzamt bei Jahre später stattfindenden Prüfungen die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen abklopfen. Damit das Arbeitsverhältnis mit einem Verwandten anerkannt wird, sollten folgende Kriterien erfüllt sein.

• Beide – sowohl der Arbeitgeber als auch der angestellte Angehörige – müssen ihre vertraglich geschuldete Leistung nachweislich erbracht haben.

• Das Gehalt sollte auf ein Konto überwiesen werden, dessen alleiniger Kontoinhaber der beschäftigte Familienangehörige ist.

• Die Gehaltszahlungen müssen wie unter fremden Dritten vereinbart sein. Ausreißer nach oben müssen detailliert begründet sein (z.B. Fremdsprachenkenntnis, besondere Branchenkenntnis etc.).

bwd-Tipp : Befindet das Finanzamt den Anstellungsvertrag für steuerlich wirksam, dürfen sämtliche Lohnkosten als Gewinn mindernde Betriebsausgabe verbucht werden. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, beauftragt seinen Steuerberater mit der Ausarbeitung der Arbeitsverträge.