Baustellen gelten als vorübergehende Arbeitsstätte und erlauben Arbeitnehmern somit eine höhere Steueranrechnung als nur die Entfernungspauschale. Das gilt sogar bei befristeten Arbeitsverträgen und nur einem Einsatzort, entschied der BFH.
Ob man in der Steuererklärung den Arbeitsweg nur in einfacher Richtung oder doppelt angeben kann und dafür 30 Cent berechnet bekommt, kann einen großen finanziellen Unterschied ausmachen. So können sich all diejenigen vom Bundesfinanzhof (BFH) bestärkt fühlen, die auf Baustellen arbeiten und die Fahrten dorthin mit dem kompletten Kilometersatz statt mit der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) angeben.
Zusätzliche Steuerentlastungen
Ein aktuelles Urteil des BFH gibt einem Arbeitnehmer Recht, dem das Finanzamt nur den einfachen Weg anerkannt hatte. Der erhöhte Reisekostenansatz gilt demnach auch, wenn die Baustelle mehrere Jahre besteht und der Beschäftigte nur befristet beschäftigt ist (Az.: VI R 74/13). Reichen angestellte Bauhandwerker in den nächsten Wochen ihre Einkommensteuererklärung für 2013 beim Finanzamt ein, winken also zusätzliche Steuerentlastungen.
Der Bundesfinanzhof urteilte, dass sich nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2013 eine regelmäßige Arbeitsstätte nur in einer ortsfesten, dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers befinden kann. Mit anderen Worten: Bauausführungen oder Montagen sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten. Es handelt sich dabei um vorübergehende Tätigkeitsstätten, auch wenn dort eine Betriebsstätte oder Geschäftseinrichtung des Arbeitgebers belegen sein sollte.
Für Fahrtkosten zur Baustelle gelten Dienstreisegrundsätze
Das bedeutet, dass ein Bauhandwerker für die Fahrten zur Baustelle bei Benutzung seines eigenen Pkw in der Einkommensteuererklärung 2013 für jeden gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückfahrt) 30 Cent je Kilometer als Werbungskosten steuersparend abziehen darf.
Tipp: Noch beurteilen die Finanzämter eine Baustelle als regelmäßige Arbeitsstätte. In der Einkommensteuererklärung 2013 sollten Bauhandwerker deshalb bei Beantragung des Werbungskostenabzugs für eine Auswärtstätigkeit auf das brandaktuelle Urteil, dass erst am 18.6.2014 veröffentlicht wurde, hinweisen. Dieses Urteil dürfte selbst vielen Sachbearbeitern im Finanzamt noch unbekannt sein.
Neues Reisekostenrecht seit Anfang 2014
In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer geklagt, weil sowohl das Finanzamt als auch nachfolgend das Finanzgericht nur die Entfernungspauschale für die Fahrten zur Baustelle berücksichtigt hatten. Sie begründeten dies damit, dass der Arbeitnehmer nach seinem befristeten Arbeitsvertrag die gesamte Zeit auf einer Großbaustelle eingesetzt werden sollte. Daher sei dies für den Beschäftigten die regelmäßige Arbeitsstätte.
Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf und berücksichtigte für die Fahrten anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten mit 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer, das heißt für Hin- und für Rückweg. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer für die ersten drei Monate Verpflegungspauschalen absetzen kann.
Grundsätzlich gilt zwar bei mehreren Arbeitsstätten, dass für die erste, die der Arbeitnehmer am häufigsten und regelmäßig aufsucht, nur die Entfernungspauschale angerechnet werden darf. Als regelmäßige Arbeitsstätte gilt nach dem Urteil des BFH allerdings "nur eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht. " Eine vorübergehende Baustelle wird nicht als feste Tätigkeitsstätte gesehen. Festgelegt sind die Regeln im neuen Reisekostenrecht, das seit 1. Januar 2014 gilt.