Mit seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2014 urteilt der EuGH, dass die zusätzlichen nationalen Anforderungen (Ü-Zeichen) für harmonisierte CE-Bauprodukte zu einer unzulässigen Marktzugangsbeschränkung führen. Welche Auswirkungen das Urteil auf die Fußbodenbeläge und auch auf andere harmonisierte Bauprodukte haben wird, ist nach Ansicht des GD Holz im Moment schwer einzuschätzen.
Im Juni 2012 hatte die Europäische Kommission die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verklagt, weil Deutschland bei bestimmten harmonisierten CE-Bauprodukten zusätzliche nationale Anforderungen vorsieht. Damit diese Produkte in Deutschland verwendet werden können, müssen sie zusätzlich zur CE-Kennzeichnung ein Ü-Zeichen tragen. Konkret ging es um folgende drei Produkte, für die es harmonisierte Normen gibt und für die das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) in seinen Bauregellisten zusätzliche Anforderungen vorsieht: Außentüren, Wärmedämmstoffe aus Mineralwolle mit zusätzlichen Brandschutzanforderungen und Rohrleitungs-Dichtungen mit zusätzlicher Funktionsprüfung.
Deutschland begründete bislang seine nationalen Zusatzanforderungen mit Lücken und Unzulänglichkeiten in den jeweiligen harmonisierten Normen. Der EuGH hält dem entgegen, dass die Bauproduktenrichtlinie für solche Fälle andere Maßnahmen vorsieht und hat deshalb das eigenmächtige Vorgehen von Deutschland mittels bauaufsichtlicher Zulassungen verurteilt.
Das DIBT wird also prüfen müssen, ob seine zusätzlichen Anforderungen mit der aktuellen Bauproduktenverordnung zu vereinbaren sind. Aus dem Urteil könnte man aber auch die Schlussfolgerung ziehen, dass das DIBT seine Personalkapazitäten verstärkt in die Normungsarbeit, also bei der Erarbeitung von Normen investieren sollte statt in bauaufsichtliche Überwachungs- und Zulassungsmaßnahmen.
Eine Schwachstelle im EuGH-Urteil ist allerdings, dass es sich noch auf die alte Bauproduktenrichtlinie stützt, die bekanntlich seit 2013 durch die Bauproduktenverordnung abgelöst wurde. Ein weiteres wichtiges Holzhandelsprodukt, wofür neben dem CE-Zeichen auch eine nationale bauaufsichtliche Zulassung vom DIBT als Verwendbarkeits- bzw. Brauchbarkeitsnachweis in Deutschland gefordert wird, sind Fußböden. Welche Auswirkungen das Urteil auf die Fußbodenbeläge und auch auf andere harmonisierte Bauprodukte haben wird, ist nach Ansicht des GD Holz im Moment schwer einzuschätzen.