Bundeszentralamt: Abgabefrist für zusammenfassende Meldungen ändert sich zum 1. Juli 2010.
EU: Neue Abgabefrist für Umsatzsteuer
Führt ein Betrieb Leistungen für einen in der EU ansässigen Unternehmer aus, für die der im Ausland ansässige Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet oder wird Ware in ein anderes EU-Land geliefert, muss das nach § 18a UStG in einer Zusammenfassenden Meldung angegeben werden. Zum 1. Juli 2010 ändern sich die Abgabemodalitäten wie folgt:
• Die Zusammenfassende Meldung ist bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats zu übermitteln, wenn die Summe der Rechnungsbeträge für das laufende Kalendervierteljahr oder eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt.
• In die 100.000-Euro-Grenze sind innergemeinschaftliche Warenlieferungen nach § 18a Abs. 6 UStG und Lieferungen nach § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften einzubeziehen.
• Die Zusammenfassende Meldung ist bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahrs zu übermitteln, wenn steuerpflichtige sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen EU-Land ausgeführt werden, für die der EU-Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet.
• Die Änderungen gelten für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2010 ausgeführt werden.
bwd-Tipp: Wer Waren in ein anderes EU-Land liefert oder Geschäftsbeziehungen mit einem in einem EU-Land ansässigen Unternehmer hat, sollte möglichst bald bei seinem Steuerberater nachhaken, ob er von dieser Neuregelung betroffen ist. Vordrucke und Merkblätter finden interessierte Unternehmen unter bzst.bund.de .