Sind Ihnen vor rund sieben Jahren Ausgaben im Zusammenhang mit einem Zweitstudium oder im Zusammenhang mit Ihrer geplanten Existenzgründung angefallen, profitieren Sie möglicherweise von einem aktuell veröffentlichten BFH-Urteil.
Die Vorteile einer nachträglichen Verlustfeststellung: Das Finanzamt ermittelt aus den nachträglich gemeldeten Ausgaben so genannte vortragsfähige Verluste und verrechnet diese steuersparend mit späteren Einkünften.
Damit das Finanzamt allerdings eine nachträgliche Verlustfeststellung durchführt, müssen nach den Vorgaben des Bundesfinanzhofs folgende Voraussetzungen erfüllt sein (BFH, Urteil v. 13.1.2015, Az. IX R 22/14; veröffentlicht am 29.4.2015):
- Die Festsetzungsfrist für die Jahre, für die Sie Ausgaben nachmelden möchten, muss bereits abgelaufen sein. Die Festsetzungsfrist beträgt bei freiwilliger Abgabe von Steuererklärungen 4 Jahre nach Ablauf des Steuerjahrs. Die Steuererklärung 2011 kann also noch bis zum 31.12.2015 eingereicht werden. Für die Steuererklärungen davor ist bereits eine Festsetzungsverjährung eingetreten, d.h. dass für diese Jahre keine Steuererklärungen mehr bearbeitet werden.
- Für die Jahre, für die die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten ist, darf keine Steuererklärung eingereicht worden sein.
- Die siebenjährige Festsetzungsfrist für die Verlustfeststellung für die Jahre, in denen Ihnen Ausgaben entstanden sind, darf noch nicht abgelaufen sein.
Beispiel: Im Jahr 2010 haben Sie keine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht, weil Sie in diesem Jahr keine Einnahmen erzielt haben. Sie hatten aber Ausgaben von 3.000 Euro im Zusammenhang mit der Gründung Ihres Handwerksbetriebs im Jahr 2011.
Festsetzungsverjährung für Steuerjahr 2010 bereits eingetreten? | Ja, 31.12.2014 |
Festsetzungsverjährung für Verlustfeststellung bereits eingetreten? | Nein, 31.12.2017 |
Einkommensteuererklärung für 2011 eingereicht? | Nein |
Fazit: In diesem Fall muss das Finanzamt auf Antrag nachträglich eine Verlustfeststellung in Höhe von 3.000 Euro vornehmen.
Tipp: Und diese 3.000 Euro dürfen dann von Ihren Einkünften im Jahr 2011 abgezogen werden. Es winkt also eine nachträgliche Steuererstattung.