bwd Tipp Doppelte Haushaltsführung: Definition der Unterkunftskosten auf dem Prüfstand

Arbeitnehmer und Unternehmer, die aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmieten, profitieren steuerlich von der doppelten Haushaltsführung. Sie können unter anderem die Unterkunftskosten bis zu 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten absetzen. Doch was gehört eigentlich zu diesen beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten.

Das Bundesfinanzministerium vertritt hier eine fiskalische und für Steuerzahler nachteilige Auffassung. Zu den Unterkunftskosten rechnen nicht nur Miete und Nebenkosten, sondern auch die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat der Zweitwohnung.

Finanzgericht zweifelt Finanzamts-Definition des Begriffs der Unterkunftskosten an 

Das Finanzgericht Düsseldorf sieht das jedoch ganz anders. Im Gesetz steht kein Wort davon, dass in die Unterkunftskosten auch die Kosten für die Einrichtungsgegenstände und für den Hausrat einzubeziehen sind. Deshalb erlaubte es die Richter, dass die Kosten für Einrichtung und Hausrat zusätzlich zu der 1.000-Euro-Grenze abgezogen werden dürfen ( FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2017 - 13 K 1216/16 E).

Beispiel: Ein Handwerker hat am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung angemietet. Miete plus Nebenkosten monatlich 800 Euro. Die Kosten für die Einrichtung und Hausrat schlagen mit 6.000 Euro zu Buche. Folge: Besteht die doppelte Haushaltsführung das ganze Jahr, lässt das Finanzamt maximal 12.000 Euro Unterkunftskosten steuerlich zum Abzug zu. Nach Auffassung der Finanzrichter darf der Handwerker jedoch 15.600 Euro (12 x 800 Euro + 6.000 Euro) steuerlich abziehen.

Steuertipp: Gegen dieses steuerzahlerfreundliche Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Gegen nachteilige Steuerbescheide hilft bis zur Entscheidung vorerst nur ein Einspruch.