Gewerbeertrag Diese Hinzurechnungen sollten Sie beachten

Das Finanzamt prüft derzeit verstärkt "Hinzurechnungen zum Gewerbeetrag". Welche Sie bedenken sollten, lesen Sie hier.

Die Prüfer des Finanzamts nehmen derzeit verstärkt das Thema "Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 GewStG" ins Visier. Ein Überblick zeigt, welche Hinzurechnungen häufig nicht bedacht werden und bei späteren Betriebsprüfungen zu Steuernachzahlungen führen könnten.

Werbeaufwand: Leistet ein Unternehmen Zahlungen an eine Werbeagentur, damit diese Werbung für die GmbH auf Banden bei Sportveranstaltungen, auf Trikots von Sportlern, auf Werbetafeln oder auf Litfaßsäulen macht, ist ein Teil dieser Aufwendungen als Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.

Nachzahlungszinsen: Geleistete Nachzahlungszinsen für abziehbare Steuern (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer bis 2007) sind nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen.

Mietaufwendungen: Mietet ein Handwerksbetrieb kurzfristig Räume für Betriebsveranstaltungen, Kunden- oder Verkaufsveranstaltungen an, sind diese Mieten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen. Nur für Hotelzimmer, die kurzfristig zur Übernachtung angemietet wurden, gibt es eine Ausnahme (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden v. 2.7.2012).

Werbung auf Fahrzeugen: Für die Werbung auf fremden Fahrzeugen, Bussen oder Zügen ist ebenfalls eine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag notwendig.

Rückstellungen: Hinzurechnungen erfolgen auch für Rückstellungen, die im Zusammenhang mit Zinsen, Mieten oder Lizenzen gebildet werden (Aufbewahrungsrückstellung, Prozesskostenrückstellung etc.). Werden solche Rückstellungen später aufgelöst und nicht verbraucht, muss eine Minderung der Hinzurechnungen zur Gewerbesteuer im Jahr der Auflösung der Rückstellung beantragt werden.

bwd Tipp: Die Finanzämter sind bei der Hinzurechnung zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 GewStG nicht gerade zimperlich. Sie schätzen beispielsweise die Mietkosten aus Werbe- und Sponsoring-Verträgen einfach. Doch lässt sich der Vertrag nicht aufteilen, weil beispielsweise die Werbung dem Vertrag das Gepräge gibt, sollte eine Hinzurechnung von Mitanteilen tabu sein. Ob und wann das der Fall ist, werden wohl die Gerichte klären müssen.