Selbstanzeige Diese Änderungen drohen

Wer zu wenig Steuern bezahlt hat, kann reinen Tisch machen – doch die Voraussetzungen für eine Selbstanzeige werden verschärft.

Diese Änderungen drohen

Wer es mit seinen Aufzeichnungspflichten nicht so genau genommen und deshalb zu wenig Steuern bezahlt hat, kann beim Finanzamt reinen Tisch machen, ohne dass eine Strafe droht. Die Straffreiheit setzt eine wirksame Selbstanzeige voraus. Die Voraussetzungen zur Wirksamkeit werden derzeit verschärft.

Im sogenannten Schwarzgeldbekämpfungsgesetz sollen für die Selbstanzeige folgende Änderungen in Kraft treten.

  • Ab einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 Euro soll ein Zuschlag von fünf Prozent fällig werden.
  • Teilselbstanzeigen sind unwirksam. Das bedeutet im Klartext: Meldet ein Selbständiger nicht alle steuerlichen Vergehen, kippt die Straffreiheit insgesamt. Diese Verschärfung soll jedoch je Steuerart gelten. Wer beispielsweise die Steuerhinterziehung zur Umsatzsteuer vollständig beichtet und die Vergehen zur Körperschaftsteuer nicht anzeigt, geht zumindest bei der Umsatzsteuer straffrei aus.


bwd-Tipp: An einer Verschärfung hält die Bundesregierung trotz heftiger Kritik fest. Danach kann nach Ergehen einer Prüfungsanordnung keine wirksame Selbstanzeige mehr erstellt werden. Nach bisherigem Recht haben Steuerzahler mit Ihrer Selbstanzeige unabhängig von der Prüfungsanordnung solange Zeit, bis der Prüfer nachweislich mit den ersten Prüfungshandlungen beginnt.