bwd Tipp Dienstreise: Was als Arbeitszeit gilt

Wer beruflich viel unterwegs ist und dabei auch mal längere Zeiten im Auto oder in der Bahn verbringt, bekommt diese Zeit nicht immer als Arbeitszeit angerechnet oder gar bezahlt.

Nicht immer gilt eine Dienstreise als Arbeitszeit und nicht immer ist die Zeit vergütet. Cehf und Arbeitnehmer sollten hierfür vorher eine Absprachen treffen. Wer sich morgens auf den Weg zur Arbeit macht, für den beginnt die Arbeitszeit beim Betreten der Firma. Der Arbeitsweg zählt offiziell als Freizeit. Anders sieht es mit Wegen aus, die ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen und im Auftrag seines Chefs zurücklegt.

Aufgaben vom Chef gelten als Arbeitszeit

 Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Beschäftigte aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen im Schnitt nicht mehr als acht Stunden am Tag arbeiten. Wegezeiten von Dienstreisen im Zug oder im Flugzeug werden dabei aber selten zur Arbeitszeit hinzugerechnet.

Das gilt nur, wenn der Chef einem Arbeit mit auf die Reise gibt: Wenn der Beschäftigte in öffentlichen Verkehrsmitteln Akten sichten und Verträge bearbeiten muss, geht das nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf das Arbeitszeitkonto (BAG, Urteil vom 11. 7. 2006 - 9 AZR 519/05). Ähnlich sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer selbst ein Auto zum Termin lenken muss – denn hinter dem Steuer bleibt ihm nicht überlassen, wie er die Zeit nutzt. So gilt die Fahrzeit hierbei als Arbeitszeit.

Mit der Entscheidung über die Arbeitszeit fällt auch die Entscheidung über die Bezahlung der Dienstreise bzw. betrieblichen Auswärtstätigkeit. Wann die Reisezeit bezahlt wird, ist jedoch juristisch umstritten. Eine explizite gesetzliche Regelung zur Vergütung fehlt.

Je höher das Gehalt, desto weniger Vergütung 

Generell gilt: Falls nicht anders vertraglich vereinbart, müssen Reise- und Wegezeiten vergütet werden, solange sie in die reguläre Arbeitszeit fallen, ganz gleich, was der Arbeitnehmer auf dem Weg treibt und ob er im Auto oder in der Bahn sitzt. Liegt die Dienstreise außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, zum Beispiel in der Nacht oder in den frühen Morgenstunden, kommt es auf den Einzelfall an. Da spielt dann unter Umständen auch die berufliche Position eine Rolle: Je höher das Gehalt, desto eher entfällt für gewöhnlich die Vergütungspflicht. Anders sieht es bei Außendienstmitarbeitern aus, bei denen das Reisen zur Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers gehört. Hier zählt es als Arbeitszeit und ist eine wesentliche arbeitsvertragliche Leistung.