bwd Tipp Die steuerlichen Buchführungsgrenzen 2018

Gewerblich tätige Unternehmer sind nur zur Bilanzierung verpflichtet, wenn ihre Umsätze oder Gewinne im Vorjahr bestimmte Grenzen überschritten haben.

Handwerksbetriebe, die 2017 folgende Höchstgrenzen beim Gewinn oder Umsatz überschritten haben, müssen im Jahr 2018 grundsätzlich von der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung wechseln.

Gewinn : mehr als 60.000 Euro

Umsatz: mehr als 600.000 Euro

Fazit: Die Buchführungspflicht tritt bereits ein, wenn nur eine dieser beiden Höchstgrenzen im Jahr 2017 überschritten worden ist. Wer freiberufliche Einkünfte erzielt, kann seinen Gewinn stets nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Die Gewinn- und Umsatzgrenzen gelten nur für gewerblich tätige Unternehmer.

Doch selbst, wenn der Gewinn 2017 oder Umsatz 2017 über diesen Grenzen lag, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie 2018 bereits bilanzieren müssen.

Finanzamt muss zur Buchführung auffordern

Der Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung zum 1. Januar 2018 wegen Überschreitung der Gewinn- oder Umsatzgrenze im Jahr 2017 ist jedoch nur zwingend vorzunehmen, wenn das Finanzamt Sie noch im Jahr 2017 zur Bilanzierung ab 1. Januar 2018 aufgefordert hat. Ohne Aufforderung müssen Sie frühestens zum 1. Januar 2019 zur Bilanzierung wechseln.

Steuertipp: Fordert Sie das Finanzamt zur Bilanzierung auf und Sie planen im nächsten Jahr die Betriebsaufgabe oder die Betriebsveräußerung , können Sie beim Finanzamt einen Antrag nach § 148 Abgabenordnung stellen, dass Sie von der Umstellung auf die Bilanzierung verschont bleiben. Dann müssen Sie keine Eröffnungsbilanz erstellen, sondern nur noch eine Schlussbilanz.