Selbständige Handwerker, die ihre Kinder in den Sommerferien als Ferienjobber beschäftigen, sollten einige steuerliche Hürden beachten.
Viele selbständige Handwerker werden in den Sommerferien ihre Kinder als Ferienjobber beschäftigen. Der Vorteil liegt auf der Hand: Liegen die Einkünfte des Kindes 2013 unter dem Grundfreibetrag, fallen keine Steuern an. Die Lohnzahlungen im Betrieb sind dagegen gewinnmindernde Betriebsausgaben. Doch es sind einige steuerliche Hürden zu beachten.
Bei der Anstellung von eigenen Kindern im Handwerksbetrieb muss der Betriebsinhaber dieselben strengen Kriterien beachten wie bei Anstellung des Ehepartners. Damit das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug für die Lohnzahlungen des Kindes steuerlich anerkennt, ist deshalb Folgendes zu beachten:
- Es sollte eine schriftlicher Vertrag wie mit fremden Ferienjobbern abgeschlossen werden. Es sollte der Standardvertrag verwendet werden.
- Die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen müssen von beiden Seiten eingehalten werden. Insbesondere sollte die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Tag schriftlich festgehalten werden, um beweisen zu können, dass das Kind tatsächlich gearbeitet hat.
- Die vereinbarten Konditionen müssen den Konditionen entsprechen, die mit einem fremden Ferienjobber ausgemacht wurden.
Es muss also für gleiche Arbeiten das gleich hohe Gehalt geben. Betriebsinhaber sollten wissen, dass die Finanzämter bei der Mitarbeit von Kindern und Ehepartnern sehr kritische Überprüfungen anstellen, weil unterschwellig unterstellt wird, dass der Arbeitsvertrag nur auf dem Papier besteht und das einzige Ziel die Ersparnis von Steuern ist.
bwd Tipp: Arbeiten Kinder in den Sommerferien also im Betrieb des Vaters oder der Mutter mit, sollten Dokumente zusammengetragen und aufbewahrt werden, die beweisen, dass diese tatsächlich kräftig im Betrieb mitangepackt haben und dass ihnen dafür keine "Extrawürste" zustanden.