Mängelbeseitigung: Ein unverhältnismäßiger Aufwand?

Ein Gutachter hat bei Erhalt der Gerichtsakte nicht nur seine Zuständigkeit, sondern auch den Kostenvorschuss zu prüfen. Doch soll er sich auch Gedanken um die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen machen?

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    Der interessante Schadensfall
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    Der Laminatboden zeigte kaum Auffälligkeiten. Das bestätigte auch eine spätere Untersuchung im Labor. Im Kopfstoßbereich waren lediglich leichte Überzähne erkennbar.
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    Der interessante Schadensfall
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    Der Sachverständige riskierte auch einen Blick hinter die Leiste. Er war extra auf Wunsch des Richters von seinem 600 Kilometer entfernten Wohnort angereist, um die Situation zu begutachten.
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    Der aktuelle Schadensfall
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    Auch bei genauer Betrachtung konnte der Sachverständige auf der 25 Quadratmeter großen Laminatfläche keine Schäden feststellen, die über eine normale Abnutzung hinausgingen.

Der Gutachter erhielt die Gerichtsakte per Post. Die Sache schien machbar. Es sollte Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben werden, das streitgegenständliche Laminat würde überdurchschnittlich schnell abnutzen und weise schon nach kurzer Nutzungsdauer erhebliche Gebrauchsspuren auf. Die Fläche, um die es ging: circa 25 Quadratmeter. Insbesondere sollte eine Aussage darüber getroffen werden, ob der Boden der Abriebklasse 31 entspräche. Der B lick auf den Auslagenvorschuss war jedoch ernüchternd: Gerade einmal 500 Euro waren eingezahlt worden. Es gibt sicher Gutachten, in denen eine derartige Summe eine angemessene Entschädigung darstellt. In diesem Fall lag die Sache jedoch anders. Der Ort, an dem der Schaden in Augenschein genommen werden sollte, befand sich über 600 Kilometer vom Sitz des Sachverständigen entfernt, das zuständige Amtsgericht ebenfalls. Der Gutachter überschlug die ungefähren Kosten mit günstigenfalls 14 Stunden Fahrtzeit, einer Übernachtung, Durchführung des Ortstermins mit den dazugehörigen Vorbereitungszeiten, eventueller Untersuchung der Abriebfestigkeit des Laminats in einem Labor sowie Schreiben des Gutachtens und kam so auf eine Summe von etwa 2.800 Euro netto.

Das Schadensbild

Er überlegte zunächst, ob er diese Unverhältnismäßigkeit dem Gericht schriftlich mitteilen sollte, kam aber dann zu dem Entschluss, den zuständigen Richter direkt anzurufen.
Der hätte nach Schilderung der Sachlage sicherlich ein Einsehen und würde ihn bitten, die Akte zurückzusenden. Gerne würde er ihm auf Nachfrage auch einen geeigneten
Experten mit weniger Kilometer kosten in der Nähe empfehlen. Mit diesem Ansinnen wandte sich der Sachverständige in guter Absicht an den Repräsentanten der Justiz, der ihm jedoch stante pede in die Parade fuhr: „Die Frage der Verhältnismäßigkeit geht Sie gar nichts an! Geben Sie Ihre voraussichtlich entstehenden Kosten auf, dann müssen die Parteien entscheiden.“ Gesagt, getan: Etwa acht Wochen später war der Kostenvorschuss einbezahlt und der Gutachter übernahm den Auftrag. Der Sachverständige lud die an der Auseinandersetzung beteiligten Parteien – den Eigentümer der Zweizimmerwohnung in einem Reihenhaus am Stadtrand der entfernt gelegenen Industriemetropole sowie den verantwortlichen Vertreter einer großen Einkaufsgesellschaft von Heimtextilien beziehungsweise deren Prozessbevollmächtigte – zum Ortstermin. Von der Einkaufsgesellschaft ließ sich niemand blicken, jedoch wartete der Wohnungsinhaber, der keinen Prozessbevollmächtigen zu brauchen schien, schon auf der ausladenden Couchgarnitur in der Wohnung. Nach einer viertelstündigen Wartezeit auf die Parteivertreter konnte es losgehen.

Kratzer waren in dem selbstverlegten Laminatboden nur in geringem Ausmaß zu erkennen, obwohl der einheitlich helle Buchendekorboden durchaus in der Lage war, die weißlichen Abriebspuren kontrastreich zu unterstreichen. Es offenbarte sich im Bereich eines Fensters ein eindeutiger Wasserschaden − erkennbar an den typischen Aufquellungen der Trägerplatte und Druckstellen beziehungsweise Verkratzungen vor der Couchgarnitur, die ebenso eindeutig durch die sehr harten, im Durchmesser lediglich sechs Millimeter messenden Kunststoffgleiter unter den Füßen der Sitzmöbel verursacht worden waren.

Die Schadensanalyse

Die Erscheinungsbilder wurden fotografisch festgehalten. Der Termin war nach 35 Minuten inklusive Wartezeit beendet. Der Gutachter packte noch ein Teilstück aus einem angebrochen Originalpaket des Laminatbodens zwecks weiterer Untersuchung ein und verabschiedete sich von dem Wohnungseigentümer. Nach einer Übernachtung in einem autobahnnahen Hotel erreichte der Sachverständige am Mittag des kommenden Tages den Ausgangspunkt seiner Reise. Er schickte umgehend die mitgenommene Materialprobe zu einem international anerkannten Testlabor, das die DIN-gemäßen Prüfungen zur Beantwortung der gestellten Frage vornahm und letztendlich die Abriebklasse 31 bestätigte.

Die Schadensanalyse

Es wird eine Abriebklasse gemäß EN 13329 von AC3 ausgewiesen, die der gewerblichen Abriebklasse 31 entspricht, hieß es sinngemäß. Das entsprach der Beantwortung der Beweisfrage, die jetzt nur noch sachverständig in den gesetzten Rahmen umzusetzen war. Der Gutachter konnte damit seine Expertise verfassen und – mit der Rechnung
bestückt – auch versenden. Er kam mit dem eingezahlten Vorschuss nicht ganz hin und lag insbesondere mit den 14 Stunden Fahrt wegen verschiedener Unberechenbarkeiten bei seiner Schätzung zu niedrig, blieb aber gerade noch im Rahmen dessen, was ihm in solchen Fällen zugestanden wird. Er schickte seine Unterlagen ans Gericht und erhielt prompt sein Geld. Die Tatsache, dass Streitwert und Gutachterkosten so weit differierten, interessierte ihn jetzt nicht mehr. Zu einer mündlichen Verhandlung wurde er nicht mehr geladen – eigentlich schade. Ob es zu einer Schadensbeseitigung kam, blieb im Ungewissen.