Parken in zweiter Reihe oder zu schnell gefahren: Wenn die Zeit drängt, nehmen Handwerksbetriebe manches Mal Bußgelder in Kauf. Was gilt dann lohnsteuerlich?
Zeit ist Geld. Darum nehmen Handwerksbetriebe es manches Mal in Kauf, dass ihre Mitarbeiter fürs Parken in zweiter Reihe oder für Geschwindigkeitsüberschreitungen Strafzettel kassieren. Doch was gilt dabei lohnsteuerlich, wenn der Arbeitgeber Knöllchen oder Bußgelder seiner Mitarbeiter übernimmt? Der Bundesfinanzhof hat ein neues Urteil gesprochen.
Bislang durfte der Arbeitgeber die Knöllchen seiner Mitarbeiter steuerfrei bezahlen, sofern er sie nachweislich dazu aufgefordert hat, Strafzettel durch Falschparken oder zu schnelles Fahrten zu riskieren. Doch an dieser Auffassung hält der Bundesfinanzhof ab sofort nicht mehr fest (BFH, Urteil 14.11.2013, Az. VI R 36/12, veröffentlicht am 22.1.2014).
Lohnsteuerpflicht gilt generell
Nach Auffassung der Richter führt die Übernahme von Strafzetteln (Falschparken, Geschwindigkeitsüberschreitung) oder Bußgeldern (Überschreitung der Lenkzeiten eines LKW-Fahrers) stets zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. So könne es nicht sein, dass ein in Kauf genommenes ordnungswidriges Verhalten im Verkehr steuerliche Vorteile bringt.
bwd Tipp: Fallen in Ihrem Betrieb Kosten durch Strafzettel oder Bußgelder von Mitarbeitern an, weisen Sie diese darauf hin, dass die Übernahme dieser Kosten künftig lohnsteuerpflichtig ist. In speziellen Fällen – also wenn Straf- oder Bußgeldzahlungen – sich nicht vermeiden lassen, sollten Sie beim Finanzamt eine Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG stellen. Das Finanzamt muss Ihnen dann rechtsverbindlich mitteilen, wie die Übernahme dieser Zahlungen lohnsteuerlich zu behandeln ist. Der Vorteil: Die Anrufungsauskunft bringt Rechtssicherheit und ist sogar noch kostenlos.