Besuchen Sie Messen aus beruflichen Gründen? Wenn ja, winkt ein Betriebsausgaben- oder ein Werbungskostenabzug.
Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug
Betriebsausgabenabzug für Unternehmer:
Suchen Sie neue Ideen für Ihr Unternehmen oder Kontakt zu potentiellen Kunden und Geschäftspartnern, ist der Messebesuch betrieblich veranlasst. In diesem Fall dürfen das Eintrittsgeld, die Fahrtkosten und je nach Abwesenheit von zu Hause bzw. vom Betrieb von mindestens 8/14/24 Stunden Verpflegungsmehraufwendungen von 6/12/24 Euro als Betriebsausgaben verbucht werden. Übernachten Sie in München, weil Sie eine lange Anfahrt haben, dürfen Sie die Hotelkosten natürlich auch von Ihrem Gewinn abziehen.
Werbungskostenabzug für Arbeitnehmer:
Bei Arbeitnehmern gelten dieselben Grundsätze wie für Unternehmer, nur das anstatt Betriebsausgaben eben Werbungskosten abgezogen werden. Doch Arbeitnehmer müssen dem Finanzamt zudem plausibel den beruflichen Grund für den Messebesuch nachweisen können. Der Nachweis glückt vor allem durch folgende Unterlagen oder Gegebenheiten:
- Der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer für die Messe frei.
- Der Arbeitnehmer kann Unterlagen über Besprechungen mit Geschäftspartnern oder über die Teilnahme an interessanten Seminaren/Veranstaltungen vorlegen.