Wandeln Sie einen Teil des Gehalts Ihrer Mitarbeiter in eine betriebliche Altersvorsorge um, hat das je nach Art der Vorsorge steuerliche Vorteile.
Hier die wichtigsten Infos in Kurzform zur betrieblichen Altersvorsorge:
Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse
Bei der Gehaltsumwandlung aus unversteuertem Arbeitslohn sind Beitragszahlungen zur Direktversicherung, in eine Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2012: 4 Prozent von 67.200 Euro = 2.688 Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 63 EStG; § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).
Direktzusage und Unterstützungskasse
Wandeln Sie Ihr Gehalt zugunsten einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse um, bleiben die umgewandelten Gehaltsteile in voller Höhe steuerfrei. Bei der Sozialversicherung winkt wiederum eine Freiheit bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage (2012: 2.688 Euro).
bwd-Tipp: Der Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion haben einen Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder vereinbart. Das bedeutet im Klartext: Auch Beschäftigte des Bundes haben seit 1.8.2011 die Möglichkeit, einen Teil Ihres Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln.