Lohnsteuerberechnung Besonderheiten bei Azubis

Bildet Ihr Unternehmen ab August oder September neue Auszubildende aus, müssen diese im Lohnbüro erfasst werden. Dabei gibt es aber einiges zu beachten.

Zur Ermittlung der monatlich abzuführenden Lohnsteuer muss dem Arbeitgeber eigentlich eine Lohnersatzbescheinigung für 2012 vom Finanzamt vorlegt werden. Bei Azubis gibt es jedoch eine Vereinfachungsvorschrift.

Die Senatorin für Finanzen der Hansestadt Bremen wies in einer Pressemitteilung vom 24. Juli darauf hin, dass ledige Arbeitnehmer, die im Jahr 2012 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, keine Lohnsteuerersatzbescheinigung benötigen. Sie dürfen die Lohnsteuer als Arbeitgeber in diesem Fall automatisch nach der Steuerklasse I ermitteln. Der Auszubildende muss Ihnen lediglich seine Identifikationsnummer und eine eventuelle Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche mitteilen.

bwd-Tipp: Praktizieren Sie diese Vereinfachung bereits für Auszubildende des Jahrgangs 2011, müssen Sie nichts ändern. So lange die Ausbildungszeit dauert, brauchen Sie keine Lohnsteuerersatzbescheinigung des Finanzamts für den Azubi. Eine Änderung wäre nur erforderlich, wenn sich die Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern würden (Heirat, Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren, Kinderfreibetrag, etc.). In diesem Fall muss sich der Azubi beim Finanzamt eine Lohnsteuerersatzbescheinigung besorgen.