Beschränkung des Investitionsabzugsbetrags: Wer muss sich Sorgen machen?

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG ist eines der letzten echten Steuersparmodelle für kleine und mittelständische Betriebe. Nun liest man, dass der Bundesrechnungshof eine Beschränkung des Investitionsabzugsbetrags fordert. Doch nichts wird bekanntlich so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Handwerksbetriebe können aufatmen.

Beim Investitionsabzugsbetrag dürfen Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen 40 Prozent der in den nächsten drei Jahren geplanten Investitionskosten ins bewegliche Anlagevermögen als Betriebsausgaben abziehen.

Beispiel: Handwerkerin Huber plant für Ihren Malereibetrieb im Jahr 2018 den Kauf neuer Gerüste für netto 30.000 Euro. Erfüllt Sie die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag, kann Sie vom Gewinn 2016 bereits 12.000 Euro dieser voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen (30.000 Euro x 40%).

Bundesrechnungshof kritisiert Voraussetzungen 

Der Bundesrechnungshof hat nun kritisiert, dass Land- und Forstwirte gegenüber Gewerbetreibenden und Freiberuflern erhebliche Vorteile haben. Selbst bei sehr hohen Umsätzen und Gewinnen kann der Investitionsabzugsbetrag noch abgezogen. Und diese Ungleichbehandlung soll abgeschafft werden (Bundesrechnungshof, 2016 Bemerkungen Ban I Nr. 61). Gute Nachricht für Handwerksbetriebe: Für sie änderst sich also nichts.

Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag 

Der 40%ige Investitionsabzugsbetrag für geplante Investitionen darf vom Gewinn abgezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen im Abzugsjahr erfüllt sind:

  • Bilanzierung: Der Wert des Betriebsvermögens beträgt am Bilanzstichtag (meist am 31.12.) nicht mehr als 235.000 Euro.
  • Einnahmen-Überschussrechnung: Der Gewinn beträgt vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 100.000 Euro.
  • Land- und Forstwirte: Der Wirtschaftswert beträgt nicht mehr als 125.000 Euro.

bwd-Steuertipp: Der Bundesrechnungshof regt als nicht generell an, den Investitionsabzugsbetrag zu beschränken. Es geht nur um die Anpassung der Obergrenze für Land- und Forstwirte. Handwerksbetriebe müssen sich also keine Sorgen machen. Für sie wird sich in Punkto Investitionsabzugsbetrag erst mal nichts ändern.