BEB: Verantwortlichkeiten bei Maß- und Ebenheitstoleranzen geklärt

Nach temporärem Rückzug des BEB-Arbeits- und Hinweisblatt zu Maß- und Ebenheitstoleranzen ist dies inzwischen wieder unverändert erhältlich.

Das Arbeits- und Hinweisblatt des BEB unter der Nummer 9.2 wurde aufgrund von Kommentaren des Bundesverbandes Parkett und Fußbodentechnik (BVPF) durch den Vorstand des BEB temporär zurückgezogen. Am 09.01.2024 fand im Rahmen einer Sitzung des BEB Arbeitskreises Sachverständige eine Beratung zu diesem Hinweisblatt statt, an der auch die Mitglieder des Vorstandes des Fachverbandes BVPF, Manfred Weber und Ralf Wollenberg, sowie der Vorsitzender des Technischen Ausschusses im Fachverband Fliesen und Naturstein, Bernd Stahl, teilgenommen haben.

Fehlinterpretationen von Prüfpflichten

Im Rahmen dieser Besprechung wurde vorgetragen, dass der Punkt 2.2 Übertragung von Höhenbezugspunkten/Meterrissen in der praktischen Anwendung zum Teil fehlinterpretiert werden könnte, wodurch die Verantwortlichkeit falsch zugeordnet wird. Daraus wird dann unter Umständen eine zusätzliche Prüfpflicht für das jeweilige den Bodenbelag verlegende Gewerk generiert.

Daher weist der BEB Arbeitskreis Sachverständige noch einmal auf folgenden Sachverhalt hin:Die Übertragung der bauseits vorgegebenen Höhenbezugspunkte/Meterrisse in den jeweiligen Ausführungsbereich der Estricharbeiten liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Estrichlegers. Für den Boden-, Parkett-, Fliesen-, Natur- und/oder Betonwerksteinleger besteht keine Prüfpflicht für die Höhenlage des Estrichs in Bezug auf den vorgegebenen Höhenbezugspunkt/Meterriss. Aufgrund des Baufortschrittes und ggf. bereits erfolgter Malerarbeiten sind die vom Estrichleger übertragenen Hilfshöhenpunkte oftmals bereits überdeckt, damit nicht mehr vorhanden und prüfbar.Alle anderen für die o.g. den jeweiligen Bodenbelag verlegenden Gewerke gültigen Prüfpflichten bleiben davon unberührt. Vom Planer sind die erforderlichen Aufbauhöhen für den jeweils zu verlegenden Bodenbelag bei der Festlegung der Estrichhöhen und der Montagehöhen von Einbauteilen zu berücksichtigen.

Weitere Anmerkungen wurden durch den Arbeitskreis Sachverständige bearbeitet und als inhaltlich und technisch nicht relevant angesehen. Redaktionelle Anpassungen werden bei der nächsten turnusmäßigen Überarbeitung des Arbeits- und Hinweisblattes vorgenommen. Das im Januar 2023 veröffentlichte Arbeits- und Hinweisblatt bleibt somit unverändert und ist wieder im Web-Shop des BEB erhältlich. Der BEB weist darauf hin, dass die vorgenannten Informationen ergänzend in die Beurteilung von Sachverhalten einbezogen werden sollen. Wie der BEB weiter mitteilt, erfolgt die Veröffentlichung dieser Informationen mit Zustimmung des Fachverbandes Fliesen und Naturstein.