OLG Düsseldorf Baustoffhandel gestärkt

Baustoffhandel gestärkt

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 31. Januar 2008 (8 U 184/06) eine für den Baustoffhandel wichtige Entscheidung verkündet. Danach steht dem Käufer von Baustoffen (hier: Bodenfliesen) bei fehlerhaftem Material zwar ein Anspruch auf Neulieferung und Ausbau des verarbeiteten Produkts zu, er kann jedoch nicht die Kosten der Neuverlegung verlangen.

Das OLG hat mit diesem Urteil einer entgegenstehenden Entscheidung des OLG Karlsruhe aus dem Jahre 2005 widersprochen und begründet dies mit der Rechtslage nach dem im Jahre 2002 in Kraft getretenen neuen Schuldrecht, das dem Käufer einen über den eigentlichen Erfüllungsanspruch hinausgehenden Schadensersatz nur zubilligt bei einer schuldhaften Pflichtverletzung des Verkäufers. Da die Verarbeitung des Produkts (hier: Herstellung eines Fliesenbelags in einer Wohnung) nicht Gegenstand der Verkäuferpflicht ist, erstreckt sich der berechtigte Nachlieferungsanspruch des Käufers nicht auf diese Leistung.

Verarbeitung teurer als Ware

Eine schuldhafte Verletzung der Verkäuferpflichten besteht deshalb nicht, weil der Verkäufer nicht für Fehler des Herstellers einzustehen hat und ihn angesichts des Massengeschäfts im Baustoffhandel mangels besonderer Anhaltspunkte nicht die Pflicht trifft, das Material vor der Auslieferung auf Fehler zu untersuchen. Diese Entscheidung ist deshalb von erheblicher Bedeutung für den Baustoffhandel, weil nach der bisherigen Rechtsprechung in derartigen häufig auftretenden Fällen die Neuverlegungskosten ebenfalls geschuldet waren. Diese Kosten übertreffen den Warenwert des Materials regelmäßig um ein Vielfaches. Im Beispielsfall wurden dem Kläger von eingeklagten 12.000 Euro lediglich 3.500 Euro vom Gericht zugesprochen.