Auf Unbedenklichkeitsbescheinigung bestehen

Handwerker, die einen öffentlichen Auftrag an Land ziehen, müssen der Behörde stets eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts aushändigen. Lehnt das Finanzamt das Ausstellen dieser Bescheinigung ab, kann das die Existenz des Handwerkers gefährden.

Auf Unbedenklichkeitsbescheinigung bestehen

Handwerker, die einen öffentlichen Auftrag an Land ziehen, müssen der Behörde stets eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts aushändigen. Lehnt das Finanzamt das Ausstellen dieser Bescheinigung ab, kann das die Existenz des Handwerkers gefährden. Doch gegen dieses Behördenwillkür gibt es nun ein probates Mittel.


Die Unbedenklichkeitsbescheinigung soll dazu dienen, der Auftrag gebenden Behörde zu signalisieren, dass ein Handwerker seinen steuerlichen Pflichten ohne Tadel nachkommt. Doch was "untadelig" ist, legt jeder Sachbearbeiter des Finanzamts anders aus.

In der Praxis wird das Verhalten häufig bereits als untadelig eingestuft, wenn ein Handwerker gegen seinen Steuerbescheid Einspruch eingelegt hat und die Auffassung des Finanzamts anzweifelt. Doch das geht eindeutig zu weit.


Die Finanzbehörde Hamburg hat hierzu in einem Erlass klargestellt, dass die Finanzämter anstatt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung eine "Bescheinigung in Steuersachen" ausstellen müssen (Az. 51 – S 0270 – 004/06). In dieser Bescheinigung soll wertungsfrei über steuerliche Fakten berichtet werden. Angaben werden zu vorhandenen Steuerrückständen, Zahlungsweise und Abgabeverhalten gemacht.


bwd-Tipp: Die Finanzämter können also die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. einer Bescheinigung in Steuersachen nicht mehr verweigern. Die Behörde, die den Auftrag erteilen möchte, muss entscheiden, ob sie das aufgrund der Inhalte der Bescheinigung in Steuersachen noch tun möchte.