Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die die Rückzahlung von Zusatzleistungen an den Arbeitgeber im Falle einer Kündigung festschreibt, muss inhaltlich klar formuliert sein. Für Betriebsinhaber kann das sonst zu Problemen führen.
Wenn der Arbeitgeber nach einer Kündigung das bereits ausgezahlte Weihnachtsgeld zurückhaben will, muss eine entsprechende Passage im Arbeitsvertrag klar formuliert sein. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin und bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az: 3 Sa 574/14).
Im konkreten Fall hatte eine Frau als Bürokraft gearbeitet. Mit der Gehaltsabrechnung im November 2013 wurde ihr ein Weihnachtsgeld in Höhe von 900 Euro überwiesen. In der Folgezeit kam es jedoch nach Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber zu einer fristgerechten Kündigung. In der Schlussabrechnung im Februar 2014 wurde die Summe abgezogen .
Klage gegen den Arbeitgeber
Begründet hatte das der Arbeitgeber mit einer Klausel im Arbeitsvertrag. Diese besagt, dass Gratifikationen dann zurückgefordert werden können, wenn der Mitarbeiter vor dem 31. März des Folgejahres aus dem Unternehmen ausscheidet und selbst den Grund dafür zu vertreten hat. Die Frau hingegen erachtete die Klausel als unwirksam, da sie den Arbeitnehmer benachteilige. Vor dem Landesarbeitsgericht reichte sie Klage ein.
Dieses folgte der Auffassung der Klägerin und bezweifelte, dass die Voraussetzungen der Rückzahlungsklausel gegeben waren. Die Frau sei ausgeschieden, weil ihr der Arbeitgeber nach einem Streit ordentlich gekündigt habe. Den Richtern erschloss sich nicht, weshalb dieser Sachverhalt ein in der Person der Mitarbeiterin liegender Grund hätte sein sollen. Zudem bleibe unklar, was mit der Formulierung "in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund" gemeint sei. Die Regelung des Arbeitsvertrags sei unklar und daher unwirksam, so die Richter.