Arbeitsrecht Arbeitgeber muss nicht alles übersetzen

Trotz fehlender Deutschkenntnisse des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht unaufgefordert übersetzen, besagt ein neues Urteil.

Wenn ein ausländischer Arbeitnehmer kein Deutsch versteht, so obliegt es ihm, vor Unterzeichnung des Formulararbeitsvertrags auf dessen Übersetzung zu bestehen oder sich eine Übersetzung zu besorgen. So ist die gegenwärtige Regelung. Unterlässt der Arbeitnehmer dies aber und unterschreibt den Vertrag "blind", so muss er dessen Regelungen gegen sich gelten lassen. Das gilt auch, wenn die Vertragsverhandlungen in seiner Muttersprache geführt wurden und der Arbeitgeber daher wusste, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Das beasgt ein neues Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.

Portugiese wollte Anspruch geltend machen


Der Sachverhalt: Der Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Portugal. Knapp zwei Jahre lang war er bei der Beklagten als Kraftfahrer im internationalen Transportwesen beschäftigt. Da der Kläger kein Deutsch spricht, waren die Vertragsverhandlungen in portugiesischer Sprache geführt worden. Danach hatte die Firma ihm einen Formulararbeitsvertrag in deutscher Sprache vorgelegt, den der Kläger unterzeichnet hatte - ohne zuvor eine Übersetzung erbeten zu haben.

Der Vertrag enthielt unter anderem eine beiderseitige Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte der Kläger Vergütungs- und Reisekostenansprüche geltend, die nach der vertraglichen Ausschlussfrist bereits verfallen waren. Der Kläger hielt die Frist für nicht anwendbar, da er die Vertragsklausel nicht verstanden habe und sie daher nicht habe zur Kenntnis nehmen können. Es fehle deshalb an einer wirksamen Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingung in den Vertrag.

Zahlungsansprüche wegen Ausschlussfrist verfallen


Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG wiesen die Klage ab. Etwaige Zahlungsansprüche des Klägers sind aufgrund der wirksam vereinbarten vertraglichen Ausschlussfrist verfallen, hieß es zur Begründung. Entgegen der Auffassung des Klägers war nicht zu prüfen, ob die Regelung zur Ausschlussfrist gem. § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist.

Die Unterzeichnung des Vertrags in Unkenntnis des Inhalts fällt allein in den Risikobereich des Arbeitnehmers (hier: des Klägers). Dieser muss sich daher so behandeln lassen wie eine Person, die den Vertrag ungelesen unterschreibt.