Buchführungspflicht Alle Umsätze zählen

Jedes Jahr erhalten zahlreiche Selbstständige vom Finanzamt die Aufforderung, ihren Gewinn zum 1. Januar des Folgejahres nicht mehr nach der Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, sondern anhand einer Bilanz. Hintergrund ist meist, dass die Gewinn- oder Umsatzgrenzen des § 141 Abgabenordnung überschritten wurden.

Alle Umsätze zählen

Jedes Jahr erhalten zahlreiche Selbstständige vom Finanzamt die Aufforderung, ihren Gewinn zum 1. Januar des Folgejahres nicht mehr nach der Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, sondern anhand einer Bilanz. Hintergrund ist meist, dass die Gewinn- oder Umsatzgrenzen des § 141 Abgabenordnung überschritten wurden. Welche Umsätze das Finanzamt in seine Prüfung einbeziehen darf, erläutert ein Urteil des Finanzgerichts Brandenburg.

Gewerbetreibende, deren Umsätze in den vergangenen Jahren mehr als 500.000 Euro betrugen oder deren Gewinn sich auf mehr als 50.000 Euro belaufen hatte, wurden meist postalisch informiert, dass sie zum 1. Januar 2009 von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung wechseln müssten. In vielen Fällen wurde die Verpflichtung zur Buchführung vom Finanzamt ausgesprochen, obwohl scheinbar weder die Umsätze noch der Gewinn über den Höchstgrenzen lag.

Des Rätsels Lösung liegt häufig bei den Umsätzen. Bei der Prüfung der 500.000 Euro-Grenze werden nämlich sämtliche Umsätze eines Selbstständigen einbezogen. Erfasst werden also nicht nur die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze, sondern auch die umsatzsteuerfreien und sogar die nicht steuerbaren Auslandsumsätze (FG Brandenburg, Urteil v. 12. Dezember 2008, Az. 8 K 8132/07).

bwd-Tipp: Wird dem Finanzamt jedoch plausibel nachgewiesen, dass die Umsatzgrenze in den Vorjahren nur ausnahmsweise und einmalig überschritten wurde und dass die Umsatz- und Gewinnhöchstgrenzen des § 141 Abgabenordnung nicht mehr erreicht werden, hat das Finanzamt die Möglichkeit, seine Aufforderung nach § 148 Abgabenordnung rückwirkend zurückzuziehen.