Alle Schuldzinsen abziehbar?

Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften prüft das Finanzamt in aller Regel, ob die als Betriebsausgaben abgezogenen Schuldzinsen tatsächlich in voller Höhe den Gewinn mindern dürfen.

Alle Schuldzinsen abziehbar?

Nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG sind Schuldzinsen in voller Höhe abziehbar, wenn sie für Darlehen zur Finanzierung von Investitionen im betrieblichen Anlagevermögen (Lagerhalle, Pkw, Maschine, Werkzeug) anfallen. Muss dagegen ein Darlehen aufgenommen oder das Konto überzogen werden, um laufende Betriebskosten zu finanzieren, sind die hierbei anfallenden Schuldzinsen generell nur gekürzt als Betriebsausgaben abziehbar.


In dem Urteilsfall hatte ein Kläger Kredite aufgenommen, die Investitionen im Anlagevermögen ermöglichen sollten. Tatsächlich aber wurden die Kredite auf dem Kontokorrentkonto des Klägers einbezahlt und dort zur Finanzierung laufender Betriebskosten verwendet. Folge: Der Betriebsausgabenabzug für die Schuldzinsen war zu kürzen.


bwd- Tipp: Die Auszahlung der Kredite auf ein Kontokorrentkonto ist jedoch unschädlich, wenn das Geld innerhalb von 30 Tagen nach Eingang nachweislich für Investitionen ins Anlagevermögen verwendet wird (BMF-Schreiben v. 17. November 2005, Az. IV B 2 – S 2144 – 50/05).