Wer bei einer Betriebsprüfung Zeit schinden will und die Unterlagen erst spät einreicht, fährt nicht die beste Taktik. Denn das kann teuer werden.
Achtung: Verzögerung kann teuer werden
Findet bei einem Unternehmen eine Betriebsprüfung statt, wissen Steuerberater und Unternehmer nur allzu gut, dass der Prüfer des Finanzamts nicht ewig Zeit hat. Deshalb verzögern sie oftmals die Vorlage der geforderten Unterlagen. Diese Taktik könnte nun teuer werden.
Denn die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden, dass das Finanzamt bei Nichtvorlage von angeforderten Unterlagen im Rahmen einer Betriebsprüfung ein Verzögerungsgeld zwischen 2.500 Euro und 250.000 Euro festsetzen darf. Was viele nicht ahnen: Selbst wenn die Unterlagen nach Festsetzung des Verzögerungsgelds vorgelegt werden, bleibt das Verzögerungsgeld in der festgesetzten Höhe bestehen (Bundesfinanzhof, Beschluss v. 16.6.2011, Az. IV B 120/10).
Beispiel: Unternehmer Huber versucht dem Betriebsprüfer des Finanzamts während der Prüfung so wenig Unterlagen wie möglich zu zeigen und lässt sich zudem mehrmals mahnen, bevor er die geforderten Unterlagen heraussucht. Nachdem es dem Prüfer zu bunt wurde, setzte er ein Verzögerungsgeld von 2.500 Euro fest. Obwohl Huber die Unterlagen nun aushändigte und der Betriebsprüfer keine nachteiligen steuerlichen Feststellungen aus diesen Unterlagen ziehen konnte, musste Huber die 2.500 Euro bezahlen.
bwd-Tipp: Der Bundesfinanzhof stellte in seinem aktuellen Beschluss jedoch klar, dass der Betriebsprüfer des Finanzamts für nicht vorgelegte Unterlagen nicht mehrmals Verzögerungsgeld festsetzen darf. In diesem Urteilsfall setzte der Prüfer nämlich 2.500 Euro Verzögerungsgeld fest, mahnte die ausstehenden Unterlagen nochmals an und setzte nach Verstreichen der Frist erneut 2.500 Euro Verzögerungsgeld fest. Das ist aber nicht zulässig.