Steuertipp Achtung bei digitaler Betriebsprüfung

Seit 2002 darf das Finanzamt bei Außenprüfungen auf die Buchhaltungs-EDV des jeweiligen Betriebs zugreifen. Daraus resultierende Ergebnisse sind nicht immer dazu angetan, die ordentliche Buchführung infrage zu stellen.

Achtung bei digitaler Betriebsprüfung

Seit 2002 darf das Finanzamt bei Außenprüfungen auf die Buchhaltungs-EDV der zu prüfenden Betriebe zugreifen. Modernste Methoden liefern häufig verblüffende Ergebnisse. Doch nicht alle dieser Feststellungen sind dazu geeignet, die ordentliche Buchführung in Frage zu stellen.


Gerade bei Bäckereibetrieben, Metzgereien, Fleischereien oder Gaststätten setzt das Finanzamt auf den so genannten Zeitreihenvergleich. Dabei werden Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz festgestellt. Kommt es bei diesem Test zu Ungereimtheiten, fackeln die Prüfer nicht lange und schlagen dem Gewinn und Umsatz einen geschätzten Betrag zu.


bwd-Tipp: Dagegen können sich Betriebe jetzt zur Wehr setzen. Die Richter des Finanzgerichts Köln urteilten nämlich in einem Streitfall, dass der Zeitreihenvergleich nur ein Indiz dafür sein kann, dass steuerliche Fehlaufzeichnungen vorliegen. Werden außer diesem Ergebnis aus dem Zeitreihenvergleich keine weiteren Fehler in der Buchhaltung aufgedeckt, sind Betriebe aus dem Schneider. Zuschätzungen sind dann tabu (FG Köln, Urteil v. 27. Januar 2009, Az. 6 K 3954/07).