Steuertipp Abgeltungsteuer: Neuer Musterprozess zu Werbungskosten

Gegen den Wegfall des Werbungskostenabzugs klagten Sparer beim Finanzgericht. Lesen Sie, was Ihnen der neue Musterprozess bringt.

Abgeltungsteuer: Neuer Musterprozess zu Werbungskosten

Wer privat spart, muss damit rechnen, dass die Bank von den Zinsen 25 Prozent Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehält. Werbungskosten im Zusammenhang mit den Kapitaleinnahmen werden seit 1. Januar 2009 steuerlich nicht mehr berücksichtigt.




Steuerfrei bleiben Kapitalerträge seit 1. Januar 2009 in Höhe des Sparerpauschbetrags von 801 Euro/1.602 Euro (ledig/zusammenveranlagte Ehegatten). Mit diesem Sparerpauschbetrag sollen alle entstehenden Kosten abgedeckt sein.


Gegen den Wegfall des Werbungskostenabzugs ab 1. Januar 2009 klagten Sparer beim Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 6 K 1847/10. Doch wegen einer außergerichtlichen Einigung zwischen Finanzamt und Sparer war kein Musterprozess mehr anhängig. Doch vor dem Finanzgericht Münster ging anschließend erneut die Sprungklage eines Sparers ein. Das Aktenzeichen dieses neuen Musterprozesses gegen den Wegfall des Werbungskostenabzugs lautet 6 K 3260/10.



bwd-Tipp: Je nachdem, ob Sie bereits Einspruch gegen die Streichung des Werbungskostenabzugs bei Kapitalerträgen ab dem 1. Januar 2009 Einspruch eingelegt haben oder es erst vorhaben, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:


• Bereits Einspruch: Hat ein Sparer bereits einen Einspruch gegen die fehlende Möglichkeit des Werbungskostenabzugs mit Hinweis auf den Musterprozess 6 K 1847/10 eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt, sollte nun auf das Aktenzeichen des neuen Musterprozesses hinweisen.


Einspruch geplant: Legt ein Sparer erstmals einen Einspruch gegen den fehlenden Werbungskostenabzug ein, muss er in seiner Begründung lediglich auf den neuen Musterprozess 6 K 3260/10 hinweisen und bis zur endgültigen Entscheidung ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.