Der Betriebsausgabenabzug für ein Arbeitszimmer zu Hause ist oft ein Streitthema. Einem Runderlass der Senatsverwaltung in Berlin können nun einige Voraussetzungen und Kriterien entnommen werden, was steuerlich in Punkto Arbeitszimmer geht und was nicht.
Für ein häusliches Arbeitszimmer kann ein selbständiger Handwerker nur dann Betriebsausgaben abziehen, wenn er entweder keine eigenen Geschäftsräume hat oder wenn diese Geschäftsräume nicht als Büro ausgestattet sind und auch keine Büroarbeiten zulassen. Abziehbar sind danach bis 1.250 Euro pro Jahr. Ein häusliches Arbeitszimmer liegt nach Ansicht der Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Runderlass ESt-Nr. 359, Az. III B S 2145 – 2/2014):
- Das Arbeitszimmer ist in die häusliche Sphäre des Unternehmers eingebunden.
- Die Einrichtung hat Bürocharakter (Büromöbel, Schreibtisch).
- Der Raum dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten.
- Der Raum darf ausschließlich beruflich genutzt werden (mindestens 90 Prozent). Handelt es sich bei dem betrieblich genutzten Raum um ein Durchgangszimmer, scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus.
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der volle Betriebsausgabenabzug nur in Frage kommt, wenn der Unternehmer ein Arbeitszimmer außerhalb seiner Wohnung anmietet , zum Beispiel im Nachbarhaus.
Ausgaben für häusliches Arbeitszimmer getrennt verbuchen
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer, müssen Sie noch eine ganz spezielle Hürde nehmen. Die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer müssen getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet beziehungsweise verbucht werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Weisen Sie die Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer als sonstige Betriebsausgaben aus, ist der Betriebsausgabenabzug verloren.