Zum 1. Januar 2015 sind neue Grundsätze zu lohnsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen in Kraft getreten. Danach fällt Lohnsteuer an, wenn die Kosten der Feierlichkeiten je Arbeitnehmer über dem Freibetrag von 110 Euro liegen.
Das Bundesfinanzministerium hat die wichtigsten Grundsätze, die seit 1. Januar 2015 bei Betriebsveranstaltungen zu beachten sind, in einem Infoschreiben zusammengefasst (BMF, Schreiben v. 14.10.2015, Az. IV C 5 – S 2332/15/10001):
- Die 110-Euro-Höchstgrenze gilt nur für zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Findet eine dritte Betriebsveranstaltung statt, unterliegen die Veranstaltungskosten als Sachzuwendungen in voller Höhe der Lohnsteuer und der Vorsteuerabzug ist verloren.
- Darf der Arbeitnehmer eine Begleitperson zur Betriebsveranstaltung (z.B. Weihnachtsfeier) mitbringen, werden ihm die Kosten der Begleitperson zugerechnet. Beispiel: Kosten je Teilnehmer 100 Euro = Arbeitnehmer mit Begleitperson 200 Euro.
- Es sind bei Ermittlung der Gesamtkosten alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung einzubeziehen, außer die rechnerischen Selbstkosten (Personalkosten für Planungsteam, Energiekosten für Raum im Betrieb, etc.).
- Der Arbeitgeber hat ein Wahlrecht. Fälle Lohnsteuer an, kann er diese nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers ermitteln, einbehalten und ans Finanzamt abführen. Alternativ kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent übernehmen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).