Reichen Sie eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein, müssen Sie entstandene Kosten nachweisen. Doch dazu ist es nicht zwingend notwendig, jeden Beleg abzugeben. Hier ein paar Infos, die Sie für steuerlich relevante Belege beachten sollten.
Egal, ob Sie Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch per ELSTER oder in Papierform beim Finanzamt einreichen, es genügt, wenn Sie dem Finanzamt erst einmal folgende Unterlagen bzw. Belege vorlegen:
Steuerformular | Zwingend einzureichende Belege |
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Mantelbogen | - Spendenquittung oder Bankauszug bei Spenden bis 200 Euro - Nachweis über erstmals festgestellten Grad der Behinderung bzw. bei Änderungen im Behindertenausweis |
Anlage KAP | - Steuerbescheinigung der Bank über die einbehaltene Abgeltungsteuer, falls Sie eine Günstigerprüfung beantragen - Steuerbescheinigung der Bank über Kapitalerträge, wenn von der Bank noch keine Kirchensteuer abgeführt wurde, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig sind - Bescheinigung einer ausländischen Bank über einbehalte ausländische Quellensteuer |
Anlage VL | - Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen |
Anlage Unterhalt | - Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit der finanziell unterstützen Person |
Betriebsausgaben nicht beim Finanzamt einreichen: Sie müssen ihre Belege aber zwischen sechs und zehn Jahre lang aufbewahren.
Nicht eingereichte private Belege trotzdem aufbewahren
Weitere Rechnungen und Unterlagen über Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung oder über anrechenbare Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen müssen Sie nur auf spezielle Aufforderung des Finanzamts vorlegen. Mit anderen Worten: Sie müssen diese Nachweise zwar nicht ungefragt beim Finanzamt einreichen, sie müssen Sie aber griffbereit aufbewahren.
Tipp: Die steuerlich relevanten privaten Unterlagen sollten Sie bis zum Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist für den Steuerbescheid aufbewahren. Bei Rechnungen über Gegenstände, die auf mehrere Jahre abgeschrieben werden, empfiehlt es sich, die Rechnungen so lange aufzubewahren, bis der Gegenstand endgültig abgeschrieben ist.
Beispiel: Sie schreiben die Kosten für einen beruflich gekauften Fotoapparat in den Jahren 2014 bis 2019 ab. In diesem Fall sollten Sie den Beleg über den Kauf bis 2019 aufbewahren.