Gewerbesteuer Weitervermietung von Immobilien birgt Risiko

Bietet ein Handwerksbetrieb über mehrere Firmen seine Leistungen an, kann es passieren, dass die Gemeinde höhere Gewerbesteuerzahlungen festsetzt, weil eine Firma an die andere Firma ein angemietetes Grundstück weitervermietet. Mehr Gewerbesteuer entsteht bei beiden Firmen, weil jeweils ein Teil der Mieten dem Gewerbeertrag hinzugerechnet wird.

Bei Ermittlung des Gewerbeertrags rechnet das Finanzamt Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter zu 50 Prozenthinzu. Nach Hinzurechnung weiterer Zinsen, Lizenzen und Mieten für bewegliche Gegenstände zieht das Finanzamt 100.000 Euro ab und rechnet vom verbleibenden Betrag 25 Prozent dem Gewerbeertrag hinzu.

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Doppelte Hinzurechnung bei Weitervermietung

 Mietet nun eine Firma eine Immobilie für beispielsweise 20.000 Euro im Monat an und vermietet diese für dieselbe Miete an einer Tochter- bzw. Schwestergesellschaft , erhöht das Finanzamt bei beiden Firmen den Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1d GewStG.

Dagegen klagte in einem Streitfall die vermietende Firma, weil nach Saldierung ihrer Mieteinnahmen und Mietausgaben kein Aufwand übrig bleibt. Doch der Bundesfinanzhof stellt nun klar, dass eine Saldierung hier unzulässig ist und dass die doppelte Hinzurechnung der Mieten nicht verfassungsrechtlich bedenklich ist (BFH, Urteil v. 4.6.2014, Az. I R 70/12; veröffentlicht am 24.9.2014).

Tipp: Um Nachteile bei der Gewerbesteuer zu vermeiden, sollte die Immobilie direkt von der Firma angemietet werden, die diese Immobilie letztlich nutzt. Eine Zwischenschaltung eines verbundenen Unternehmens sollte vermieden werden. Eine doppelte Hinzurechnung unterbleibt nur dann, wenn im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft der Organträger eine Immobilie anmietet und an die Organgesellschaft weitervermietet.