bwd Tipp Steuerbefreiung für Gesundheitsförderung

Wenn Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter wirksam motivieren möchten, sollten Sie auf Gehaltsextras setzen. Besonders beliebt ist die Gesundheitsförderung. Solche Leistungen sind je Mitarbeiter bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei.

Gesundheitsleistungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind nach § 3 Nr. 34 EStG steuer- und abgabenfrei, wenn diese Leistungen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Gehaltsumwandlung zugunsten von Gesundheitsleistungen ist dagegen steuerlich nicht erlaubt und deshalb auch nicht begünstigt.

Zuschüsse des Arbeitgebers


Steuer- und abgabenfrei bis zu 500 Euro im Jahr sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für Gesundheits- oder Aktivwochen, die von der Krankenkasse gefördert werden (OFD Frankfurt am Main, Verfügung v. 12.5.2014, Az. S 2342 A – 81 – St 211). Dazu ist es jedoch notwendig, dass die Anbieter der von der Krankenkasse geförderten Präventions- und Gesundheitsmaßnahmen einzeln und gesondert in der Rechnung ausweisen. Die Steuerbefreiung bezieht sich nur auf die in §§ 20 und 20a SGB V aufgeführten Leistungen. Nicht begünstigt sind Neben- und Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Gesundheitsmaßnahmen (z.B. Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten).

Tipp: Es muss aber nicht unbedingt eine Gesundheitswoche sein. Sie können Ihren Mitarbeitern auch mobile Massagen in der Firma anbieten. Steuerfrei bis zu 500 Euro pro Jahr sollen nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main auch Aufwendungen für gesundes Kantinenessen bleiben. Was gesund ist, muss vom Sozialversicherungsträger bestätigt werden.