bwd Tipp Finanzielle Unterstützung für den Nachwuchs: So sparen Sie Steuern

Unterstützt ein Handwerker Eltern oder Kinder finanziell, kann er jetzt einen höheren Betrag als außergewöhnliche Belastung abziehen.

Wer als Handwerker seine Eltern oder seine Kinder, für die er kein Kindergeld mehr bekommt, finanziell unterstützt, kann er bis zu 8.354 Euro (bis 2013: 8.130 Euro) als außergewöhnliche Belastung abziehen. Doch das Finanzamt prüft, ob der Unternehmer selbst genug zum Leben hat. Ist das Nettoeinkommen zu niedrig, mindert sich der Abzugsbetrag für die Unterstützungsleistungen.

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass das Nettoeinkommen eines Handwerkers nicht um einen Investitionsabzugsbetrag gemindert werden muss, wenn es um die Ermittlung des Nettoeinkommens für die Frage nach der Höhe der abziehbaren Unterstützungsleistungen geht (BFH, Urteil v. 6.2.2014, Az. VI R 34/12; veröffentlicht am 9.7.2014).

Zahlungen erfordern Nachweis 

Beispiel: Ein Handwerker unterstützt seinen 34 Jahre alten Sohn mit 8.000 Euro pro Jahr, weil dieser noch studiert und keine eigenen Einkünfte bezieht. Sein Nettoeinkommen beträgt 50.000 Euro. Darin steckt auch der Gewinn aus seinem Handwerksbetrieb von 70.000 Euro, von dem ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Höhe von 15.000 Euro für geplante Investitionen abgezogen wurde.

Folge: Bei Überprüfung, ob der Handwerker ein ausreichendes Nettoeinkommen hat, um die 8.000 Euro Unterstützungsleistungen abziehen zu dürfen, geht das Finanzamt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs von einem Nettoeinkommen von 65.000 Euro aus (50.000 Euro zzgl. 15.000 Euro).

Tipp: Der abziehbare Höchstbetrag für Unterstützungsleistungen von bis 8.354 Euro (2013: 8.130 Euro) ist übrigens kein Pauschbetrag. Die Unterstützungsleistungen müssen im Zweifel nachgewiesen werden können. Zusätzlich zum Höchstbetrag sind noch übernommene Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung des Unterstützten abziehbar.