Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Damit sind alle Pkw-Kosten abgegolten – bis auf Unfallkosten. Doch eine Falschbetankung gilt nicht als Unfall, entschied nun der BFH.
In dem Urteilsfall tankte ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit und erwischte wohl den falschen Zapfhahn. Der falsche Treibstoff zerstörte den Motor des Pkws. Der Arbeitnehmer machte darauf neben der Entfernungspauschale von 0,30 Euro/km für die einfache Strecke auch Unfallkosten wegen der Falschbetankung geltend. Er wollte den Austausch des Motors anrechnen lassen. Doch die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) lehnten den Werbungskostenabzug ab und werten die Falschbetankung nicht als Unfall ( BFH, Urteil v. 20.3.2014, Az. VI R 29/13; veröffentlicht am 25.6.2014).
Unfallkosten zusätzlich zur Entfernungspauschale abziehbar
Liest man den Tenor und die Begründung des BFH-Urteils, könnte der Eindruck entstehen, dass Unfallkosten generell nicht mehr zusätzlich neben der Entfernungspauschale abgezogen werden dürfen. Doch das ist nicht der Fall. Typische Unfallkosten dürfen nach wie vor zusätzlich als Werbungskosten behandelt werden.
Tipp: Damit es mit dem Werbungskostenabzug für Unfallkosten auf dem Arbeitsweg klappt, sind folgende Nachweise erforderlich:
- Nachweis, dass der Unfall tatsächlich auf dem Arbeitsweg passiert ist.
- Vorlage des Polizeiprotokolls oder der Unfallmeldung an die Versicherung.
- Zahlungen der Versicherung mindern die abziehbaren Unfallkosten.
- Gutachten über Wert vor und nach dem Unfall, wenn keine Reparatur mehr durchgeführt wird (Differenzbetrag ist bei den Werbungskosten abziehbar).