Wer als Handwerksunternehmer mit einem Kunden einen Werkvertrag schließt, sollte gleich im Vorfeld ein Preismodell festlegen. Welche Möglichkeiten es gibt, lesen Sie hier.
Ob pauschal, nach Stundenlohn oder Einheitspreis. Ein Überblick zeigt die Varianten und ihre rechtlichen Besonderheiten. Der Abschluss eines Werkvertrags setzt voraus, dass sich der Handwerker und sein Auftraggeber über den wesentlichen Umfang der Leistungen einigen, die der Handwerker erbringt. Es ist nicht erforderlich, dass die Parteien auch Leistungsdetails absprechen. Allerdings sind die Parteien gut beraten, den Leistungsgegenstand so genau wie möglich festzulegen. Damit kann das spätere Entstehen von Unklarheiten über das Ausmaß der geschuldeten Leistung vermieden werden.
Streit über die Vergütung vermeiden
Die Vereinbarung einer Vergütung ist für den Abschluss eines Werkvertrags grundsätzlich nicht notwendig. Gemäß § 632 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung stillschweigend als vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Daneben ordnet § 632 Abs. 2 BGB an, dass die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist, wenn die Parteien die Höhe der Vergütung nicht bestimmt haben. Zur Vermeidung von Streitigkeiten über die Frage, welche Vergütung "üblich" ist, sollte ein Handwerker großen Wert darauf legen, bei Abschluss des Vertrags eine klare und eindeutige Vergütungsregelung mit seinem Auftraggeber zu treffen.
Folgende Grundmodelle sind in der Praxis geläufig:- Pauschalpreisvertrag: Bei diesem Modell vereinbaren die Parteien einen Festpreis für die geschuldete Leistung. Das Risiko, dass zur Leistungserbringung mehr Material oder mehr Arbeitszeit erforderlich ist, als ursprünglich kalkuliert, trägt der Handwerker.
- Stundenlohnvertrag: Hier verständigen sich Handwerker und Auftraggeber auf einen Stundensatz sowie auf die Preise des benötigten Materials. Diese Variante birgt für den Handwerker das geringste Risiko. Allerdings ist es unerlässlich, einen Stundenzettel zu führen, auf dem notiert ist, in welchem Zeitraum welche Arbeitsschritte vorgenommen wurden. Die Aufstellung sollte der Handwerker täglich von seinem Auftraggeber abzeichnen lassen. Bei dieser Vorgehensweise ist am besten sichergestellt, dass später kein Streit über die Abrechnung entsteht.
- Einheitspreisvertrag: Das Modell beinhaltet eine Auflistung aller Positionen, die zur Vertragsdurchführung notwendig sind. Für jede Position wird ein Preis festgelegt, der sogenannte Einheitspreis. Dies bedeutet, dass eine Einheit – bestimmt nach Maß, Zahl oder Stück – von einer Position den vereinbarten Geldbetrag kostet. Ferner wird angegeben, wie viele Einheiten der jeweiligen Position voraussichtlich benötigt werden. Zusätzlich wird jeder Einheitspreis mit der Anzahl der Einheiten multipliziert und die so pro Position ausgewiesenen Gesamtpreise addiert. Nachdem der Handwerker die Leistung vollständig erbracht hat, nimmt er ein Aufmaß vor und setzt an die Stelle der prognostizierten Einheiten die tatsächlich geleisteten Einheiten. Auf diese Weise findet eine Risikoteilung zwischen den Parteien statt, weil der Auftraggeber nur die wirklich geleistete Arbeit vergüten muss. In der Praxis kommt es immer wieder zu Streit über das Aufmaß des Handwerkers. Deshalb sollten die Parteien das Aufmaß gemeinschaftlich vornehmen