Die neuen Regeln zur Erbschaftsteuerreform gelten zwar auch für Schenkungen. Das Wahlrecht, dass die neuen Regelungen zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 auf Antrag bereits zur Anwendung kommen, gilt dagegen nicht bei Schenkungen.
Wahlrecht nur für Erben
Ein Wahlrecht, ob das Erbe nach der Rechtslage zum 1. Januar 2009 oder nach den alten Regelungen besteuert wird, haben grundsätzlich nur Erben, wenn der Erbfall (Tod des Erblassers) nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 31. Dezember 2008 eingetreten ist.
Hier sollte ein Steuerberater mit einer Vergleichsberechnung beauftragt werden. Sollen bereits die ab 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Neuregelungen angewandt werden, muss dies extra beantragt werden. Wurde nach dem 31. Dezember 2006 ein Betrieb im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen – also geschenkt – besteht kein Wahlrecht. Dann muss sich der Beschenkte mit dem derzeit geltenden Recht begnügen.
bwd- Tipp: Soll in absehbarer Zeit ein Betrieb geschenkt werden, ist Handlungsbedarf angesagt. Denn je nachdem, wie die Vergleichsrechnung – Schenkungssteuer nach derzeitiger/neuer Rechtslage – ausfällt, muss die Betriebsübernahme noch bis zum 31. Dezember 2008 durchgeführt werden oder man wartet ab, bis das neue Erbschaftsteuergesetz im Jahr 2009 in Kraft tritt.