Um ihren Gewinn drücken zu können, greifen immer mehr Handwerksbetriebe auf gewinnmindernde Teilwertabschreibungen zurück. Die Richter des Bundesfinanzhofs haben nun die Spielregeln vorgegeben, nach denen eine Teilwertabschreibung auf abnutzbare Gegenstände und Gebäude zulässig ist.
Neue Spielregeln bei Teilwertabschreibung
Um ihren Gewinn drücken zu können, greifen immer mehr Handwerksbetriebe auf gewinnmindernde Teilwertabschreibungen zurück. Die Richter des Bundesfinanzhofs haben nun die Spielregeln vorgegeben, nach denen eine Teilwertabschreibung auf abnutzbare Gegenstände und Gebäude zulässig ist.
In dem Urteilsfall vor dem Bundesfinanzhof nahm ein Unternehmer auf ein Betriebsgrundstück eine Teilwertabschreibung vor und verkaufte das Grundstück ein Jahr später. Die Münchner Richter hatten zu klären, ob die Teilwertabschreibung zulässig war. Ihre Antwort lautete "nein" (Az. I R 74/08). Denn eine Teilwertabschreibung ist nur dann zulässig, wenn
- der Wertverlust mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts andauert,
- die Nutzungsdauer für ein abnutzbares Wirtschaftsgut sich nach der vom Bundesfinanzministerium vorgegebenen amtlichen AfA-Tabelle richtet.
bwd-Tipp: Die amtliche Abschreibungstabelle ist selbst dann anzuwenden, wenn beabsichtigt ist, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern. Um dem Finanzamt keine Angriffsfläche zu bieten, sollten Selbstständige stets mit ihrem Steuerberater klären, ob eine Teilwertabschreibung zulässig ist oder nicht.