Steuertipp Ohne Rechnung kann's teuer werden

Wer am Bau keine Rechnung stellt, dem droht nicht nur eine Schätzung, sondern auch Bußgeld.

Ohne Rechnung kann's teuer werden

Unternehmer, die es mit der Rechnungsstellung nicht ganz so ernst nehmen, zahlen häufig drauf: Das geht aus dem Merkblatt zur Umsatzsteuer in der Bauwirtschaft vom 12. Oktober 2009 (Az. IV B 8 – S 7270/07/10001) hervor.


Denn kommt ein Unternehmer seiner Pflicht, eine Rechnung auszustellen, nicht nach, kann das Finanzamt Schätzungen zum Gewinn und zum Umsatz vornehmen. Doch damit nicht genug: Zudem darf das Finanzamt ein Bußgeld festsetzen (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Aus diesem Grund sollten Handwerker immer darauf achten, dass auch Privatleute Rechnungen über die ausgeführten Bauleistungen erhalten.


bwd-Tipp: Bei Leistungen an Privatpersonen sind folgende Besonderheiten zu beachten:
• Die Rechnung an eine Privatperson muss den Hinweis enthalten, dass die Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren ist (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG).
• Die Rechnung ist innerhalb der nächsten sechs Monate nach Ausführung der Leistung auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UstG).