Steuertippp Recht auf Vorsteuerabzug

Kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung kippen, wenn der Namen des Rechnungsempfängers unvollständig ist? Die Antwort: Theoretisch ja – praktisch nein.

Recht auf Vorsteuerabzug

Laut Umsatzsteuergesetz muss eine Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Ist der Name auf der Eingangsrechnung unvollständig, würde das theoretisch zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen.

Doch die Rechnungsangaben dienen lediglich dazu, dass sowohl der Rechnungsaussteller als auch der Rechnungsempfänger eindeutig bestimmt werden können. Ist diese eindeutige Bestimmung möglich, kann der Vorsteuerabzug trotz unvollständigem Namen geltend gemacht werden.

bwd-Tipp: Blockt das Finanzamt und möchte wegen des unvollständigen Namens des Rechnungsempfängers auf einer Eingangsrechnung den Vorsteuerabzug kürzen, sollte auf das Urteil des Bundesfinanzhofs hingewiesen werden, in dem dieser Fall zugunsten eines Unternehmers entschieden wurde (BFH, Az. V B 26/96).