Im Kampf gegen Schwarzarbeit haben Kontrolleure weitreichende Rechte. Wir sagen Ihnen, was sie nicht dürfen.
Klare Grenze für Kontrolleure
Kontrollen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, bei denen unrechtmäßige Arbeitsverhältnisse aufgedeckt werden sollen, sind keine Außenprüfung, sagen die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil v. 4. November 2009, Az. 7 K 7024/07). Dieses Urteil hat folgende Konsequenzen:
• Die Kontrolle muss nicht mit einer Prüfungsanordnung angekündigt werden. Die Prüfer können also nach wie vor unangekündigt erscheinen.
• Da keine Ankündigung erforderlich ist, steht Unternehmen auch keine angemessene Frist zur Vorbereitung auf den Besuch der Kontrolleure zu.
• Räumlichkeiten dürfen während der Arbeitszeit von den Kontrolleuren betreten werden.
bwd-Tipp: Was nicht im Urteil steht: Da die Schwarzarbeitskontrolle keine Außenprüfung darstellt, müssen Unternehmer den Kontrolleuren keinen Datenzugriff auf ihre Buchhaltung gewähren. Das Recht auf Datenzugriff steht den Prüfern nur bei einer Außenprüfung zu.